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Nicht zugelassener Blitzer?

Jedes in Deutschland zugelassene Geschwindgkeitsüberwachungsgerät benötigt eine Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) mit Sitz in Braunschweig. Doch welche Folgen resultieren daraus, wenn ein Gerät verbaut wurde, das nicht diesen Anforderungen entspricht? Ein konkreter Fall gab Anlass, sich mit diesem Thema zu befassen. So trat der WDR an unsere Kanzlei heran und schilderte den Fall eines Rentners, der aus seiner Sicht zu Unrecht "geblitzt" wurde. Seiner Vermutung nach erfolgte die Messung mit dem in Deutschland nicht zugelassenen Gerät der Marke Traffipax SR. In Deutschland verfügt lediglich das Gerät Traffipax S der Firma JENOPTIK Robot GmbH über eine allgemeine Zuslassung.

Das zur Verfügung gestellten Messfoto, dass sich in der Bußgeldakte befand, wies in der Tat das in Deutschland offiziell zugelassene Messgerät Traffipax S aus. In der zugehörigen Falldatei wird allerdings das nicht zugelassene Gerät Traffipax SR (MEA_SYSN=TPH III-SR) genanntDa diese Daten nicht manipuliert werden können, spricht ein Indiz dafür, dass in der Software entweder ein falsches Gerät hinterlegt ist oder möglicherweise ein nicht zugelassenes Gerät tatsächlich verbaut wurde. Sollte letzteres der Fall sein, so dürfte sich ein Beweisverwertungsverbot ergeben,so dass aus unserer Sicht ein Freispruch zu erfolgen hätte. Es bleibt die weitere Entwicklung und die Entscheidung des Amtsgerichts, die für Oktober 2016 angekündigt ist, abzuwarten. Wir werden weiter über diesen Fall berichten.

Rechtsanwalt Frank Baranowki stand dem Kamerateam des WDR zu diesem Thema Rede und Antwort. Der Fernsebeitrag wurde am 25.08.2016 in der Lokalzeit Südwestfalen ausgestrahlt. Den Sendbeitrag können Sie sich in der Mediathek des WDR nochmals anschauen.

Die Falldatei, was ist das?

Falldatei messgerät

Alle Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte erzeugen eine signierte Falldatei, um so die Authenzität zu gewährleisten. Neben dem Digitalfoto werden Messdaten sowie ergänzende Daten in dieser Falldatei zusammengefasst, die dann verschlüsselt werden. Für die Auswertung sind zwei Schlüssel erforderlich, ein geheimer und öffentlicher. Der geheime befindet sich in einer Komponente des Messgerätes. Die signierte, also verschlüsslete Falldatei wird in der Messeinheit bereit gehalten und kann von dort heruntergeladen werden. Weitere Infomation dazu finden Sie auf der Seite des PTB

Die Falldatei bzw. die Rohmessdaten ermöglichen es einem Sachverständigen zu prüfen, ob die Geschwindkeitsmessung tatsächlich korrekt erfolgte. Da es sich um ein standarisiertes Verfahren handelt, war in der Rechstprechung lange Zeit umstritten, ob eine Verpflichtung besteht, die digitale Messdatei unverschlüsselt herauszugeben.Zwischenzeitlich kristallsiert sich heraus, dass der Verteidgung alle Dateien zugänglich gemacht werden müssen, die zur Überprüfung der Korrektheit der Messung erforderlich sind, so u. a. Beschluss OLG Brandenburg vom 29.12.2015, (1 Z) 53 Ss-OWI 620/15 (307/15) und Beschluss des OLG Oldenburg vom 06.05.2015 (2 Ss (OWI) 65/15).

Dies bestätigte das OLG Celle jüngst in seiner Entscheidung vom 16.06.2016 in dem Verfahren 1 Ss (OWI) 96/16, in der es auszugsweise heißt: 

Ob die Ablehnung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Hinweis darauf, der Beweisantrag gehe ins Blaue hinein, weil es für die Fehlerhaftigkeit der Messung keine Anhaltspunkte gebe, die Verletzung rechtlichen Gehörs begründet, konnte vorliegend dahingestellt bleiben. Denn bereits die Entscheidung, dem Betroffenen nicht die Möglichkeit einzuräumen, auf die Rohmessdaten zurückzugreifen, stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Auch wenn die Messdaten nicht Bestandteil der Verfahrensakte sind, müssen sie dem Betroffenen auf dessen Antrag zur Verfügung gestellt werden. Denn nur so wird der Betroffene in die Lage versetzt, die Messung auf ihre Ordnungsgemäßheit zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.

Dass es sich bei der angewendeten Messmethode um ein standardisiertes Verfahren handelt, steht dem nicht entgegen. Gerade weil bei einer solchen Messmethode das erkennende Gericht nur zu einer weiteren Aufklärung und Darlegung verpflichtet ist, wenn sich Anzeichen für eine fehlerhafte Messung ergeben, muss dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet sein, solche Fehler substantiiert vortragen zu können. Hierfür ist er auf die Messdaten angewiesen. Werden diese zurückgehalten, liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil nicht auszuschließen ist, dass das Urteil auf diesem Mangel beruht.

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