Baranowski und Kollegen Siegen

Umgangskosten

Wer hat Kosten des Umgangs mit den gemeinsamen Kindern zu tragen?

Umgangskosten

Wer hat Kosten des Umgangs mit den gemeinsamen Kindern zu tragen?

Keine Beteiligung an Umgangskosten im Umgangsverfahren

Im Rahmen eines Umgangsverfahrens kann vom umgangsberechtigten Elternteil eine unmittelbare Beteiligung des betreuenden Elternteils an den Kosten der Ausübung des Umgangsrechts nicht verlangt werden. Das Familiengericht kann keine entsprechende Zahlungsverpflichtung aussprechen (Hinweisbeschluss des OLG Bremen vom 13.04.2016 in dem Verfahren 5 UF 17/16).

Keine gesetzliche Regelung zu Umgangskosten

Eine gesetzliche Regelung der Frage, von wem, in welcher Weise und in welcher Höhe die Umgangskosten zu tragen sind, existiert nicht. Grundsätzlich hat der Umgangsberechtigte die üblichen Kosten des Umgangs selbst zu tragen hat und kann sie weder unmittelbar im Wege einer Erstattung noch mittelbar im Wege einer Einkommensminderung geltend machen. Für einen Anspruch auf unmittelbare Erstattung der Kosten des Umgangs vom anderen Elternteil fehlt eine gesetzliche Norm.

Ob sich dessen ungeachtet (etwa aus § 242 BGB) ein derartiger Anspruch begründen ließe, ließ das OLG offen. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte der Anspruch nicht im Rahmen eines Umgangsverfahrens geltend gemacht werden. Vielmehr dürfte es sich dann um einen aus dem Umgangsrecht herrührenden Anspruch im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 5 FamFG und damit um eine sonstige Familiensache handeln, für die völlig andere verfahrensrechtliche Regeln gelten. Dies gilt zumindest dann, wenn die Kosten nicht unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden sollen.

Die Kosten des Umgangs über den Unterhalt klären

Die Kosten des Umgangs sind grundsätzlich über den Unterhalt auf der Ebene der Leistungsfähigkeit auszugleichen. Entsprechende Aspekte sind daher im Unterhaltsverfahren und dort gegebenenfalls in einem Abänderungsverfahren nach §§ 238 ff. FamFG zu prüfen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Kosten des Umgangs als Bedarf des Kindes oder als Bedarf des Umgangsberechtigten einzuordnen sind. Nach der Rechtsprechung des BGH sind angemessene Umgangskosten im Interesse des Kindes zu berücksichtigen, wenn und soweit sie nicht anderweitig, insbesondere aus dem dem unterhaltspflichtigen Elternteil verbleibenden Kindergeldanteil bestritten werden können. Dann kommt eine Berücksichtigung entweder durch eine angemessene Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens oder durch eine angemessene Erhöhung des Selbstbehalts des Umgangsberechtigten in Betracht.

Beschleunigungsgrundsatz vorrangig

Auch das Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG spricht gegen eine unmittelbare Beteiligung des betreuenden Elternteils an den Umgangskosten in einem Umgangsverfahren. Denn der Streit um eine Zahlungspflicht führt regelmäßig zu einer Verzögerung des Verfahrens.

Umgangskosten mit Fachanwalt aus Siegen ermitteln

Im Zuge der gestiegenen Mobilität wohnen die Kindeseltern häufig weit voneinander entfernt. Dann stellt sich die Frage, wie die Kosten des Umgangs zwischen den Eltern aufzuteilen sind. Wir zeigen Ihnen auf, welche Möglichkeiten bestehen und die Lasten gleichermaßen verteilt werden können. Wir sind montags bis freitags durchgehend von 8.00 bis 18.00 Uhr zu erreichen. Bei uns bekommen Sie kurzfristig und zeitnah einen Besprechungstermin.

Ich bin für Sie da

Tel: 02 71 – 5 60 55

 Kompetent            Erfahren            Qualitativ



Für Familien-/Scheidungsrecht ist die Kanzlei Baranowski ausdrücklich zu empfehlen. Die Kanzlei überzeugt durch Kompetenz, Freundlichkeit, Humor und Aufgeschlossenheit. Herr RA Baranowski setzt sich mit einem sehr gutem Fachwissen, seiner sachlichen, ehrlichen Art und mit seiner stets kompetenten Beratung für seine Mandanten ein. Die Prozessverfahren wurden aufgrund einer erstklassigen Strategie erfolgreich für mich beendet.

Vielen Dank für die ausgezeichnete Beratung und humorvolle Begleitung durch dieses Verfahren. Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit mit Ihnen.

Stephanie S. | provenexpert.com

In einer für mich belastenden Ausnahmesituation tat es gut, die ganze Angelegenheit an die Kanzlei Baranowski zu übergeben, die die ganze Sache zu meiner vollsten Zufriedenheit für mich geklärt hat. Sehr viel Aufregung, Unsicherheit und Sorgen wurden somit von mir genommen. Sehr positiv empfand ich die prompte Beantwortung sämtlicher E-Mails und Fragen...manchmal auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten. Ich würde die Kanzlei jederzeit wieder in Anspruch nehmen.

Britta B. | provenexpert.com

Zum Glück hat man(n) nicht so häufig mit Scheidungen zu tun. Wenn es aber dann doch irgendwann einmal der Fall ist, dann braucht man alle Hilfe dieser Welt auf einmal und sofort. Egal ob aktuell Scheidung oder früher Verkehrsrecht, hier würde ich extremst gut betreut und das zu jedem Wochentag und zu jeder Uhrzeit.

Wer einmal eine Scheidung erlebt hat, weiß dies vermutlich mehr als zu schätzen. Frank Baranowski und sein Team kann ich bedingungslos empfehlen.

J. N. | anwalt.de

Herr Baranowski hat mich in einer für mich sehr persönlich anstrengenden Situation hinsichtlich des Straßenverkehrsrechtes sofort sehr kompetent und vorausschauend beraten. Die Fachkanzlei hat umgehend alle notwendigen Schritte eingeleitet und mich immer zeitnah über den aktuellen Sachstand informiert. Das Ergebnis ist mehr als positiv. Die Abrechnung dieser Angelegenheit war absolut moderat. Herr Baranowski hat mich wie ein Freund, immer ehrlich und fair beraten. Die Fachkanzlei Baranowski ist überaus empfehlenswert. Jederzeit und immer wieder kann ich diese Kanzlei nur allerbestens empfehlen. Vielen Dank für die wunderbare Unterstützung!

A. G. | anwalt.de

Die Fachkanzlei Baranowski trägt zurecht die Bezeichnung einer Fachkanzlei für Familienrecht und Straßenverkehrsrecht. Ich wurde in beiden Bereichen sehr erfolgreich vertreten. Trotz eines über mehrere Jahre langen Prozesses wurde ich immer ausnahmslos von der kompletten Kanzlei einschließlich den Mitarbeiterinnen zuvorkommend verbindlich und sehr nett behandelt. Von mir gewünschte telef. Rückrufwünsche wurden immer erfüllt. Ständig auftretende Fragen zu den Rechtsthemen wurden von Herrn Baranowski immer kompetent, verständlich und schnellstmöglich beantwortet. Der Informationsaustausch, auch der dazugehörende Schriftverkehr vom Gericht, erfolgte von der Fachkanzlei Baranowski immer exzellent. Es wurde außerdem immer über alle Kosten- und Risikofaktoren bzw. Erfolgsaussichten gesprochen....

André G. | google

Absolut empfehlenswerte Kanzlei! Top Beratung und sehr offene, menschliche und kompetente Mitarbeiter. Klare Empfehlung! Herr Baranowski und sein Team haben mir sehr geholfen und oftmals mehr geleistet als notwendig, selbst zu unmenschlichen Uhrzeiten.

Rene R. | google

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht Siegen
Scheidungsanwalt Siegen

 Sandstraße 160
 57072 Siegen

 +49 271 56 0 55
 +49 271 21 6 49

 info@kanzlei-baranowski.de
 www.kanzlei-baranowski.de
 www.scheidung-siegen.de