Baranowski und Kollegen Siegen

Gemeinschaftliche Rauchmelder und Wohnungseigentümergemeinschaft

Wann muss ein Miteigentümer den Einbau gemeinschaftlicher Rauchmelder dulden?

Gemeinschaftlicher Rauchmelder

Kann die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Willen eines Miteigentümers die Anbringung von Rauchmeldern durchsetzen? Mit dieser Frage hatte sich aktuell das Amtsgericht München zu befassen. Das Gericht kommt in seinem Urteil vom 08.02.2017 in dem Verfahren 482 C 13922/16 WEG zu dem Ergebnis, dass die einheitliche Anschaffung und Wartung von Rauchwarnmeldern nach dem Beschluss einer Eigentümergemeinschaft in der Regel nicht ermessensfehlerhaft ist.

Beschluss über Anbringung von Rauchmeldern angegefochten

Der Kläger arbeitet als Rechtsanwalt in Berlin und ist Eigentümer einer Drei-Zimmer-Wohnung in München-Sendling, die nicht genutzt wird. Die Wohnung ist mit Rauchwarnmeldern ausgestattet. Die Eigentümerversammlung fasste am 03.06.2016 unter anderem folgenden Beschluss:

„In 2017 erfolgt die Beauftragung der Firma A.(…) für die Wartung und Prüfung von Rauchwarnmeldern (…). Die Finanzierung der umlagefähigen Maßnahme in Höhe von ca. 3,33 EUR je Rauchwarnmelder - insgesamt ca. 1.255,00 EUR jeweils inkl. MwSt. und Jahr - erfolgt über laufendes Budget. Die Kostenverteilung erfolgt nach Anzahl pro Wohnung.“

Der Beschluss wurde vom Kläger, soweit er seine Wohnung betrifft, angefochten. Er ist der Meinung, dass die Eigentümer ihr Ermessen falsch ausgeübt hätten, da das Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Interesse des einzelnen Eigentümers hätte abgewogen werden müssen. Die Eigentümergemeinschaft handle nicht vernünftig, wenn sie ohne Not bereits gekaufte und angebrachte Rauchmelder durch gleichartige Geräte ersetze. Die beklagte Eigentümergemeinschaft, vertreten durch die Hausverwalterin, ist der Meinung, dass der Beschluss rechtmäßig ist. Ihr gab die zuständige Richterin des Amtsgericht München, zu dem der Kläger Klage erhoben hatte, Recht und wies die Klage des Eigentümers ab.

Kein Eingriff in das Sondereigentum

Nach deren Auffassung ist der Beschluss nicht zu beanstanden. Dieser beinhalte keinen Eingriff in das Sondereigentum des Klägers, da die Rauchmelder nicht im Sonder- sondern im Gemeinschaftseigentum stünden. Der Beschluss, dass der Verband den Einbau und die Wartung der Rauchwarnmelder an sich ziehe erweist sich als zulässig, da die Pflichtenerfüllung durch die Eigentümergemeinschaft auch förderlich sei. Durch die einheitliche Ausstattung mit Rauchwarnmeldern sowie deren einheitliche Wartung würde es an einem zu hohen Maß an Sicherheit führen. Primär betreffe die Verpflichtung zur Ausrüstung des Objekts mit Rauchwarnmeldern und deren Wartung die Verkehrssicherungspflicht des gesamten Objekts. Für die Entscheidung ist unerheblich, ob der Kläger in seiner Wohnung bereits Rauchwarnmelder fachgerecht installiert hat und diese ausreichend wartet. Der Beschluss ist selbst in diesem Fall nicht zu beanstanden, schließlich sind die Wohnungseigentümer nicht gehalten, die Wohnung des Klägers von der Maßnahme auszunehmen. Diesen steht vielmehr ein Ermessensspielraum zu, ob und inwieweit sie eine einheitliche Ausrüstung und Wartung beschließen oder nicht.

Fragen zur Anbringung von Rauchmeldern an Anwalt Siegen

Seit dem 01.04.2013 besteht in NRW für Neu- und Umbauten eine generelle Rauchmelderpflicht. Spätestens bis zum 31.12.2016 waren auch Altwohnungen mit Rauchmeldern auszustatten. Zu diesem Zweck wurde die Landesbauordnung NRW angepasst und in § 49 um einen Absatz erweitert. Seit Januar 2017 muss mindestens ein Rauchwarnmelder in allen Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, eingebaut sein. Im Gegensatz zu Formulierungen in den Bauordnungen anderer Länder muss der Eigentümer den Einbau von Rauchmeldern sicher stellen. Bei Eigentümergemeinschaften führte die Verpflichtung zur Nachrüstung oftmals zu Spannungen. Um den Versicherungsschutz in der Gebäudeversicherung nicht zu gefährden, ist der Wunsch der Eigentümergemeinschaft nachvollziehbar, eine einheitliche Versorgung mit Brandmeldern zu gewährleisten. Dies ist zumeist mit überschaubaren monatlichen Kosten, die durch die Anmietung von solchen Geräten entstehen, verbunden.

Bei ergänzenden Rückfragen zum Thema Nachrüstung von Brandmeldern vereinbaren Sie mit unseren Fachanwälten für das Miet- und Wohnungseigentumsrecht einen Besprechungs- bzw. Beratungstermin.

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