Baranowski und Kollegen Siegen

Krankenversicherung

Voraussetzungen der Aufnahme in den Basistarif einer Krankenversicherung.

Basistarif private Krankenversicherung bei Sozialhilfe

Der u. a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Personen, die Empfänger laufender Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) sind (Sozialhilfeempfänger), und die ohne den Bezug von Sozialhilfe der Versicherungspflicht in der gesetzliche Krankenversicherung unterlägen, keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung haben. Das gilt auch für Personen, deren Leistungsbezug erstmals ab dem 1. Januar 2009 begonnen hat.

Die seit etwa zehn Jahren in Deutschland lebende Klägerin begehrte für sich und ihre drei minderjährigen Kinder die Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung der verklagten Versicherungsgesellschaft. Bis Ende April 2012 bezog sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und wurde bezüglich der Krankenbehandlung von der örtlichen AOK betreut. Seit Mai 2012 bezieht sie Sozialhilfe nach dem SGB XII. Das zuständige Sozialamt teilte ihr mit, sie müsse einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung zum Basistarif bei einer privaten Krankenversicherung stellen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab.

Die Klage, mit der die Klägerin Aufnahme in den Basistarif erstrebt, hatte vor dem Landgericht noch Erfolg. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten ab. Das hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 16. Juli 2014 bestätigt. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung besteht nicht für Personen, die Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten oder Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind, und die ohne den Bezug von Sozialhilfe der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne von § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VVG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V unterlägen. Das gilt auch für Personen, deren Leistungsbezug erstmals ab dem 1. Januar 2009 begonnen hat.

Urteil des BGH vom 16. Juli 2014 in dem Verfahren IV ZR 55/14.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 111/2014 vom 17. Juli 2014.

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