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Wie ist der Krankenversicherungsschutz bei Trennung und Scheidung sicher gestellt?
Für Kinder, die nach § 10 SGB V familienversichert sind, ändert sich nach der Ehescheidung nichts. Sie verbleiben weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für den in Trennung lebenden Ehegatten endet ab dem Tag der Rechtskraft der Scheidung die gesetzliche Stellung als Ehegatte. Damit entfällt gleichzeitig der Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der dann geschiedene Ehegatte ist dazu verpflichtet, sich um eine eigene Krankenversicherung zu bemühen. Dies ist mit weiteren Kosten verbunden.
Besteht ein nachehelicher Unterhaltsanspruch, so können die Kosten der Krankenversicherung im Rahmen der Unterhaltsberechnung bei dem dann geschiedenen Ehegatten geltend gemacht werden. Dies geschieht nicht automatisch. Der Anspruch ist vielmehr gegenüber dem geschiedenen Ehemann als Krankenvorsorgeunterhalt ausdrücklich geltend zu machen.
Immer mehr Ehen in Deutschland werden geschieden. Daher kommt der Frage, ob und wie lange der bis dahin kostenfrei mitversicherte Ehepartner während der Trennungszeit einen Anspruch auf kostenfreie Familienversicherung hat, immer mehr Bedeutung zu. Solange der in Trennung lebende Ehepartner nicht selbst sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist oder nur einer geringfügigen Tätigkeit bzw. einem 450-EUR-Job nachgeht, besteht für ihn weiterhin Krankenversicherungsschutz in der Familienversicherung. Der Abschluss einer eigenen Versicherung ist bis zur Rechtskraft der Scheidung nicht erforderlich. Der Versicherungsschutz besteht damit bis zur Rechtskraft der Scheidung fort.
Aus diesem Grund kann es insbesondere bei älteren Ehegatten wirtschaftlich sinnvoll sein, die Scheidung schon allein wegen des Krankenversicherungsschutzes so lange wie möglich hinauszuzögern. So kann das Scheidungsverfahren, sofern beabsichtigt, u. a. durch sogenannte Verbundanträge - also die Geltendmachung von Zugewinn oder nachehelichem Unterhalt - in die Länge gezogen werden. Ob dies wirtschaftlich sinnvoll ist und die dadurch entstehenden höheren Anwalts- und Gerichtskosten sich tatsächlich wieder "einspielen", bedarf der jeweiligen Einzelfallbetrachtung.
Besondere Vorsicht ist bei der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings walten zu lassen, denn dadurch kann der Versicherungsschutz in der Familienversicherung gefährdet werden. Grundsätzlich stellen Unterhaltszahlungen an den Ehegatten kein steuerpflichtiges Einkommen dar. Die Zahlungen sind damit für den Unterhaltsberechtigten steuerneutral. Dies kann sich ändern, wenn der Unterhaltsverpflichtete sich für die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings entscheidet, um so Steuerfreibeträge des Unterhaltsberechtigten zu nutzen. In diesem Fall hat der Unterhaltsberechtigte die Unterhaltszahlungen im Rahmen seines individuellen Steuersatzes zu versteuern, doch kann dies gravierende sozialversicherungspflichtige Auswirkungen haben. So kann dies bei der Überschreitung von Höchstbeträgen zu einem Wegfall des Krankenversicherungsschutzes führen. Daher ist dabei Vorsicht walten zu lassen.
Seit August 2013 gilt eine gesetzliche Neureglung, die durch das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15.07.2013 eingeführt wurde. Obwohl § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V unverändert blieb, führt der neue § 188 Abs. 4 SGB V zu einer grundlegenden Änderung mit weitreichenden Folgen für den Krankenversicherungsschutz. So wird das Versicherungsverhältnis trotz der Scheidung automatisch mit der alten Krankenversicherung als freiwillige Weiterversicherung fortgesetzt, sofern kein Austritt erklärt wird.
Die Neuregelung bestimmt, dass sich die Versicherung mit Eintritt des Rechtskraft der Scheidung in der Familienversicherung automatisch als freiwillige Mitgliedschaft fortsetzt. Das ehemalige familienversicherte Mitglied kann innerhalb einer sehr kurzen Frist von zwei Wochen den Austritt aus der Versicherung erklären. Die Frist beginnt mit dem Hinweis der Krankenversicherung auf die Möglichkeit, den Austritt zu erklären. Der Austritt wird allerdings nur dann wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird (vgl. § 188 Abs. 4 S. 3 SGB V). Außerdem muss die neue Versicherung an die vorangegangene lückenlos anschließen. Der Beitrag in der freiwilligen, gesetzlichen Krankenversicherung ist zu zahlen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Auf eine Kenntnis des Versicherten kommt es dabei nicht an.
Mit der gesetzlichen Regelung soll das Entstehen von Lücken im Verlauf der Krankenversicherung verhindert werden. Die Neuregelung ist dabei wirkungsvoller als die bisherige, denn vor August 2013 scheiterte die lückenlose Versicherung meist an der fehlenden Mitwirkung der Betroffenen. Statusrechtlich gilt die obligatorische Anschlussversicherung als freiwillige Versicherung.
Bei Ehegatten von Beamten endet die Beihilfeberechtigung ebenfalls mit Rechtskraft der Scheidung. Die Lücke muss ebenfalls durch den Abschluss einer Privatversicherung gedeckt werden.
Bis Ende Juli 2013 war es nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V für den geschiedenen Ehegatten möglich, den Versicherungsschutz als freiwilliges Mitglied in der bisherigen Krankenversicherung auf eigene Kosten fortzuführen. Dies hatte innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Rechtskraft der Scheidung, die nicht verlängerbar war, zu erfolgen. Ging ein Antrag innerhalb der vorgenannten Frist bei der Krankenversicherung ein, so war diese dazu verpflichtet, den geschiedenen Ehegatten Versicherungsschutz zu gewähren. Es galten die gesetzlichen Beitragssätze.
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