Baranowski und Kollegen Siegen

Zutrittsrecht Vermieter

Hat der Vermieter das Recht, die Wohnung zu betreten? Wenn ja, wann und unter welchen Voraussetzungen?

Zutrittsrecht Vermieter

Hat der Vermieter das Recht, die Wohnung zu betreten?

Wenn ja, wann und unter welchen Voraussetzungen?

Wann darf der Vermieter die Wohnung betreten?

Nicht wenige Mieter kennen diese Situation. Plötzlich steht der Vermieter vor der Tür und verlangt, die Wohnung besichtigen zu dürfen. Dies kann die unterschiedlichsten Gründe haben. Grundsätzlich gilt, dass der Vermieter die Wohnung nur aus einem besonderen Anlass besichtigen darf. Beispielsweise im Fall der Veräußerung der Immobilie. Zu diesem Zweck kann er vom Mieter verlangen, ihm Zutritt zu gewähren. Dieses Recht kann der Vermieter aber nicht unbegrenzt ausüben. Vielmehr müssen die Besichtigungstermine vorher zwischen Vermieter und Mieter abgesprochen werden und dürfen nicht in unbegrenztem Umfang verlangt werden. Als angemessen wird von der Rechtsprechung etwa drei Mal wöchentlich für jeweils 30 bis 45 Minuten angesehen.

Aber auch, wenn der Vermieter Modernisierungs- oder Instandsetzungsarbeiten durchführen muss, hat er zur Vorbereitung dieser Arbeiten das Recht, die Wohnung zu besichtigen. Gleiches gilt, wenn der Vermieter den Verdacht einer vertragswidrigen Nutzung hat, und sich davon überzeugen will, dass der Mieter beispielweise unerlaubt Tiere in der Wohnung hält, oder wenn Messvorrichtungen abgelesen werden müssen. Die geplante Besichtigung ist zwingend vom Vermieter anzumelden, wobei er dem Mieter den Zweck der Besichtigung und eventuelle Begleitpersonen benennen muss.

Ohne Voranmeldung ist kein Mieter verpflichtet, seinen Vermieter in die Wohnung zu lassen. Schon gar nicht darf sich der Vermieter mit Hilfe eines Zweitschlüssels Zutritt zu der Wohnung verschaffen, wenn der Mieter nicht anwesend ist. Ausnahmsweise kann der Vermieter nur dann die Wohnung in Abwesenheit des Mieters betreten, wenn ein dringender Notfall gegeben ist. Beispielsweise bei Vorliegen eines Wasserrohrbruchs.

Ist Gefahr im Verzug, hat der Vermieter das Recht, die Wohnung mit Hilfe eines Schlüsseldienstes öffnen zu lassen. Es kann daher ratsam sein, einen Zweitschlüssel für solche Notfälle beim Vermieter zu hinterlegen, mit dem er aber nicht nach Belieben die Wohnung betreten darf. Stellt der Mieter fest, dass der Vermieter die Wohnung ohne sein Einverständnis und ohne sein Wissen betreten hat, kann dies einen Grund zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses darstellen. Alternativ kann der Mieter auch das Schloss der Wohnungstür austauschen lassen.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Zutritt des Vermieters zur Wohnung und suchen Sie einen erfahrenen Ansprechpartner / Mietrechtsanwalt / Mieter- oder Vermieteranwalt in Siegen bzw. der näheren Umgebung (Kreuztal, Olpe, Bad Berleburg, Betzdorf)? Dann sprechen Sie uns an. Wir bieten Ihnen eine individuelle Beratung. Als kompetente Ansprechpartner für das Mietrecht Siegen stehen Ihnen aus unserer Kanzlei Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Frank Baranowski und Rechtsanwältin Anne Lahrmann zur Seite.

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