Baranowski und Kollegen Siegen

Scheidung wann?

Wann kann die Scheidung unter welchen Bedingungen beantragt werden?

Scheidung wann?

Wann kann die Scheidung unter welchen Bedingungen beantragt werden?

Zerrüttungsprinzip maßgeblich für Scheidung

Die Voraussetzungen für eine Scheidung sind in den §§ 1564 ff. BGB geregelt. Seit der Abkehr vom Verschuldensprinzip im Jahr 1977 setzt die Scheidung einer Ehe als einzige Voraussetzung das Scheitern der Ehe voraus. Das Verschuldensprinzip wurde damit ersetzt durch das sogenannte Zerrüttungsprinzip. Eine Ehe wird geschieden, wenn sie nach Auffassung des Familiengerichts gescheitert ist.

Scheitern der Ehe

Nach § 1565 BGB kann eine Ehe erst dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Die Einhaltung des Trennungsjahres ist dabei zwingend notwendig, sofern nicht besondere Härtegründe eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres rechtfertigen. Damit sollen in Trennung lebende Ehegatten vor übereilten Entschlüssen bewahrt werden.

Die Voraussetzungen der Zerrüttung sind von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vorzutragen und zu beweisen, sofern der Gegner der Scheidung nicht zustimmt oder keinen eigenen Scheidungsantrag stellt. Das Gericht muss auch bei beiderseitigen Scheidungsanträgen prüfen, ob die Lebensgemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist und eine Wiederherstellung nicht mehr erwartet werden kann. Um die Voraussetzungen zu prüfen, werden die in Trennung lebenden Eheleute im Scheidungstermin zu den Voraussetzungen der Scheidung nach § 128 Abs. 1 FamFG angehört.

Trennung der Ehegatten

Die Scheidung kann erst beantragt werden, wenn die Beteiligten länger als ein Jahr dauerhaft getrennt voneinander leben. Der Frage, wann die dauerhafte Trennung vollzogen wurde, kommt damit wesentliche Bedeutung zu. Zudem ist der Trennungszeitpunkt für die Regelung des Zugewinnausgleichs von Bedeutung. Denn nach dem neu eingeführten Auskunftsanspruch des § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB sind die Beteiligten wechselseitig dazu verpflichtet, Auskunft über ihr Trennungsvermögen zu erteilen. Damit soll verhindert werden, dass einer der Ehegatten in dem Zeitraum der Trennung bis zur Einreichung der Scheidung Vermögen verschwinden lässt.

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller haben den Trennungszeitpunkt konkret zu benennen und letztlich auch zu beweisen. Daher ist es wichtig, den konkreten Trennungszeitpunkt zu fixieren. Dies kann entweder durch eine wechselseitige Bestätigung der Ehegatten oder durch ein Anwaltsschreiben geschehen.

Nach § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB liegt ein Getrenntleben der Eheleute vor, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft kann entweder durch getrennte Wohnungen (§ 1567 Abs. 1 S. 1) oder durch Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft innerhalb der ehelichen Wohnung (§ 1567 Abs. 1 S. 2 BGB) erfolgen.

Widerspruch gegen Scheidung unerheblich

Für den Ausspruch der Scheidung ist es nicht erforderlich, dass beide Ehegatten ihre Ehe übereinstimmend für zerrüttet erachten. Die einseitige Zerrüttungsannahme auf Seiten eines der Ehegatten reicht aus, das Scheitern der Lebensgemeinschaft festzustellen. Dabei kommt es auf die Gründe der Ablehnung nicht an. Allein der Wunsch des anderen Ehegatten die Ehe fortzusetzen und dieser auch eine Chance zu geben, reicht nicht aus von einer Wiederherstellung auszugehen. Dem Gericht müssen vielmehr konkrete Maßnahmen und Wege aufgezeigt werden, die die Annahme rechtfertigen, die eheliche Lebensgemeinschaft werde wieder aufgenommen.

Nach § 1566 Abs. 1 BGB wird das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet, sofern die Ehegatten bereits mindestens ein Jahr getrennt voneinander leben und entweder beide die Ehescheidung beantragen oder einer von beiden einen solchen Antrag bei Gericht einreicht und der andere Ehegatte diesem Scheidungsbegehren zustimmt.

Stimmt der andere Ehegatte der Scheidung weder zu, noch beantragt er selbst den Scheidungsantrag, kann die Ehe dennoch nach Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, sofern der Antragsteller das Scheitern der Ehe wie auch den Ablauf des Trennungsjahres beweisen kann.

Damit kann die Schediung selbst dann ausgesprochen werden, wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsgegner dem Scheidungsbegehren widersetzt. In diesem Fall muss der Antragsteller den Ablauf des Trennungsjahres und die Zerrüttung der Ehe beweisen. Hinsichtlich der Unmöglichkeit der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann dies in der Regel aus Indizien hergeleitet werden. Eine neue Lebenspartnerschaft oder die Erklärung, die Wiederaufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft unter allen Umständen abzulehnen, reicht dafür völlig aus. Der Widerspruch des anderen Ehegatten ist damit im Regelfall unbedeutend. Die Scheidungs kann dadurch nicht verhindert werden.

Trennung innerhalb der Ehewohnung

In der Praxis führt die Frage der Trennung immer wieder Fragen auf, wenn die Eheleute zunächst noch unter einem Dach in der Ehewohnung leben. Eine Trennung liegt nur dann vor, wenn eine vollständige Trennung der bisherigen gemeinsamen Lebensbereiche erfolgt ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Ehegatten keinerlei Räume mehr gemeinsam nutzen, mit Ausnahme der der Versorgung oder Hygiene dienenden Räumlichkeiten. Es hat eine klare räumliche Trennung zu erfolgen. Zudem ist eine streng getrennte Haushaltsführung erforderlich. So dürfen beispielsweise keine gemeinsamen Mahlzeiten mehr eingenommen werden und wechselseitig keine Versorgungsleistungen mehr erbracht werden. Auch sollten die Ehegatten nicht mehr an Familienfeiern gemeinsam teilnehmen oder gemeinsam in den Urlaub fahren.

Kein Getrenntleben ist bei dem gemeinsamem Fernsehen im Wohnzimmer, das von einem Ehegatten als Schlafzimmer genutzt wird. Ebenso liegt kein Getrenntleben bei gemeinsamer Nutzung des Schlafzimmers vor.

Problematisch sind gemeinsame Unternehmungen oder die Einnahme von Mahlzeiten im Hinblick auf die gemeinsamen Kinder. Gelegentliche Handreichungen für den anderen Ehegatten schaden nicht. Nach allgemeiner Ansicht reicht es aus, wenn der Ehegatte erkennbar die häusliche Gemeinschaft nicht wiederherstellen will.

Hatten die Ehegatten bereits während der Ehezeit getrennte Wohnungen oder hielten sich an verschiedenen Orten auf (z. B. bei Inhaftierung), kommt es alleine auf das subjektive Element des „trennen Wollens“ an. Dabei sollte der die Scheidung anstrebende Ehegatte eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er nunmehr voneinander getrennt leben möchte und die Scheidung anstrebt. Dies sollte mit einem Anwaltsschreiben untermauert werden, um Problemen vorzubeugen.

Folgen eines Versöhnungsversuch

Versöhnungsversuche nach § 1567 Abs. 2 BGB unterbrechen oder hemmen den Lauf des Trennungsjahres nicht, soferin ein Zeitraum von drei Monaten nicht überschritten wird. Hat eine Versöhnung über einen längeren Zeitraum stattgefunden, beginnt die Trennungszeit von neuem zu laufen.

Keine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft

Um die Scheidung aussprechen zu können, muss sich das Gericht davon überzeugen, dass die Ehegatten auch in Zukunft die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr aufnehmen werden. Lediglich in den Fällen des § 1566 BGB hat der Familienrichter unwiderlegbar zu vermuten, dass die Ehe der Beteiligten gescheitert ist. Dies setzt voraus, dass die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Ehegatten seit drei Jahren bereits getrennt leben.

Trennung durch Auszug

Zieht einer der Ehegatten aus der ehemals gemeinsamen Ehewohnung aus und wird diese Wohnung zukünftig nicht mehr gemeinsam genutzt, ist unzweifelhaft von einer Trennung der Eheleute auszugehen.

Allein die noch bestehende Meldung des Wohnsitzes in der ehemals gemeinsamen Ehewohnung führt nicht dazu, dass die häusliche Gemeinschaft weiterhin besteht. Dies gilt auch dann, wenn der ausgezogene Ehegatte den Schlüssel der Ehewohnung noch nicht zurückgegeben hat. Hat der eine Ehegatte aus anderen Gründen als der Trennung die eheliche Wohnung vorübergehend verlassen, ist der Wunsch, die eheliche Lebensgemeinschaft aufzuheben, aus anderen Indizien herzuleiten.

Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn sich einer der Ehegatten in einer mehrmonatigen Kur oder beruflich für längere Zeit nicht mehr in der Wohnung aufhält.

Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres setzt neben dem Scheitern der Ehe das Vorliegen eines Härtegrundes im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB voraus. Danach muss die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen. Damit kommen als Härtegründe lediglich solche in Betracht, die in der Person des anderen Ehegatten bestehen. Darüber hinaus muss die Ehe auf dem Papier dem anderen nicht mehr zuzumuten sein. Die Rechtsprechung hat einen Katalog von Härtegründen anerkannt, die eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres rechtfertigen, wie Gewalttätigkeiten gegenüber dem antragstellenden Ehegatten, Verschweigen einer drohenden Inhaftierung, schwere Bedrohungen und Beleidigungen, Aufnahme und Beibehaltung von ehebrecherischen Beziehungen, Schwangerschaft durch einen anderen Mann vor Ablauf des Trennungsjahres oder Schwangerschaft durch eine unbekannte Person sowie durch gravierende Übergriffe und Drohungen des alkoholbedingt gewalttätigen Ehemannes.

Keine unzumutbare Härte stellt eine homosexuelle Beziehung ohne weitere hinzutretende Umstände, der Wunsch der schwangeren Ehefrau den Vater eines noch ungeborenen Kindes aus einer außerehelichen Beziehung noch vor der Geburt zu heiraten oder Nichtzahlung von Unterhalt dar.

Der Antragsteller ist beweispflichtig für die Härtegründe, die zu einer Härtefallscheidung führen. Eine Härtefallscheidung ist in der Praxis nur von untergeordneter Bedeutung.

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Rechtsanwalt
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