Baranowski und Kollegen Siegen

Aufhebung der Ehe

Kann Ehe ohne Scheidung annulliert werden?

Aufhebung der Ehe

Kann Ehe ohne Scheidung annulliert werden?

Scheidung umgehen und Ehe annullieren lassen?

Manchmal gelangen die Ehegatten schon kurz nach der Heirat zum Ergebnis, dass die Eheschließung ein Fehler war. In diesen Fällen besteht oftmals der Wunsch, sich ohne Einhaltung des Trennungsjahres von der Ehe wieder zu lösen. Oftmals besteht die Vorstellung, die Ehe dann anfechten oder annullieren zu können. Der Begriff der „Eheannullieren“ ist gesetzlich nicht geregelt. Das deutsche Familienrecht kennt lediglich die Möglichkeit der „Aufhebung der Ehe“. Die Auflösungsgründe, die umgangssprachlich als Annullierung der Ehe angenommen werden, sind in den §§ 1313 ff. BGB abschließend genannt.

Frist für Aufhebung der Ehe

Der Antrag auf Aufhebung der Ehe ist fristgebunden. Die Ehe kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Irrtums über die Heirat oder die Täuschung über die Umstände "annulliert" werden. Im Falle der widerrechtlichen Drohung beträgt diese Frist drei Jahre ab dem Ende der Zwangslage. Es gelten also unterschiedliche Fristen, um die Ehe aufzuheben.

Wie funktioniert Annullierung bzw. Aufhebung der Ehe?

Soll die Ehe aufgehoben werden, muss vom betroffenen Ehegatten ein Antrag beim zuständigen Familiengericht gestellt werden (§ 1313, 1316 BGB). Der Antrag setzt schlüssige Darlegungen zu den Aufhebungsgründen voarus. Zudem müssen diese unter Beweis gestellt werden. Sind die Gründe streitig, muss das Gericht eine Beweisaufnahme durchführen. Dazu gehört es auch, benannte Zeugen zu vernehmen. Liegt der Fall einer Scheinehe vor, kann auch die Ausländerbehörde einen Antrag auf Eheaufhebung beim Familiengericht stellen.

Beratung Aufhebung bzw. Annullierung der Ehe

Für weitere Fragen zum Thema Aufhebung oder Scheidung der Ehe stehen Ihnen die Anwältinnen/ Anwälte unserer Fachkanzlei für das Familienrecht und Scheidungsrecht in Siegen gerne zur Verfügung. Unsere insbesondere auf dem Gebiet des Familienrechts spezialisierten Rechtsanwältinnen/ Rechtsanwälte stehen Ihnen mit Tat und Rat zur Seite.

Folgen der Aufhebung der Ehe / Unterhalt

Die Folgen der Aufhebung der Ehe sind in § 1318 BGB normiert. Die Folgen sind vergleichbar mit denen einer Ehescheidung. So steht dem bedürftigen Ehegatten bis zur rechtskräftigen Aufhebung der Ehe ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zu.

Die nachehelichen Unterhaltsvorschriften finden allerdings nur eingeschränkt Anwendung. Nur der gutgläubige Ehegatte kann sich auf einen solchen Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt berufen. Dies gilt auch dann, wenn beide Ehegatten die Aufhebbarkeit der Ehe bei kannten. Betreuungsunterhaltsansprüche wegen der Erziehung eines Kindes nach § 1570 BGB können vom betreuenden Elternteil geltend gemacht werden, wenn ein Versagen des Unterhalts im Hinblick auf die Belange des Kindes grob unbillig wäre.

Aufhebung der Ehe und Versorgungsausgleich

Auch bei der Annullierung bzw. Aufhebung der Ehe hat ein Rentenausgleich zu erfolgen. Der Versorgungsausgleich ist wie bei der Ehescheidung durchzuführen. Diesbezüglich gelten keine Besonderheiten. Der Versorgungsausgleich ist nur dann ausgeschlossen, wenn dies bezogen auf die Umstände bei der Eheschließung oder im Fall der Doppelehe im Hinblick auf die Belange der dritten Person grob unbillig wäre.

Nach § 1318 Abs. 4 BGB sind die Vorschriften über die Ehewohnung und die Haushaltsgegenstände (§§ 1568 a, 1568 b BGB) ebenfalls entsprechend anzuwenden. Bei der Beurteilung sind die Umstände bei Eheschließung zu berücksichtigen; bei Verstoß gegen § 1306 BGB die Belange der dritten Person.

Wann kann eine Ehe aufgehoben werden?

Die Ehe kann dann aufgehoben bzw. "annulliert" werden, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung nicht erfüllt waren. Das ist nach § 1314 Abs. 1 BGB der Fall, wenn

  • beide Ehegatten noch nicht volljährig waren
  • einer der Ehepartner nicht volljährig ist und kein Ausnahmefall vorliegt, wonach für ihn eine Ehe ab dem 16. Lebensjahr möglich ist
  • einer oder beide Ehegatten nicht geschäftsfähig war
  • einer der Ehepartner mit jemand anderem verheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist
  •  ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie oder ein Geschwisterverhältnis besteht (sogenanntes Inzestverbot)
  • die Erklärungen zur Schließung der Ehe bei der Heirat nicht persönlich abgegeben wurden.

Liegt einer der vorgenannten Gründe vor, ist die Eheschließung ungültig. Die geschlossene Ehe kann damit aufgehoben werden. Dies ist in Ausnahmefällen auch dann möglich, wenn sich Gründe für eine Aufhebung in der Person des anderen Ehegatten ergeben. Als solche kommen in Betracht:

  • ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand, § 1314 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Vorübergehende Störungen der Bewusstlosigkeit können zum Beispiel durch Alkohol- oder Drogenkonsum auftreten;
  • ein Ehepartner bei der Eheschließung nicht wusste, dass es sich um eine solche handelte, § 1314 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Gemeint ist damit etwa der Fall der mangelnden Sprachkenntnisse;
  • ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe arglistig über solche Umstände getäuscht wurde, bei deren tatsächlicher Kenntnis er die Ehe nicht geschlossen hätte, soweit sich die Täuschung nicht auf Vermögensverhältnisse bezieht, § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Der Zusatz, wonach sich die Täuschung nicht auf Vermögensverhältnisse beziehen darf, ist deswegen wichtig, weil – entgegen zahlreicher Veröffentlichungen speziell im Internet – der Fall des Heiratsschwindlers eben gerade nicht erfasst ist. Dies gilt ebenso etwa für eine verschwiegene Privatinsolvenz oder der Vortäuschung von angeblichem Vermögen. Der Aufhebungsgrund ist aber gegeben, wenn etwa Impotenz oder ansteckende Krankheiten (etwa HIV-Infektion), aber auch eine frühere Ehe oder leibliche Kinder verschwiegen wurden und der andere Ehepartner bei Kenntnis dieser Umstände von einer Heirat abgesehen hätte;
  • ein Ehepartner widerrechtlich durch Drohung zur Heirat gezwungen wurde, § 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB;
  • beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keinen ehelichen Verpflichtungen nachkommen wollten, § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB. Davon umfasst wird in erster Linie der Fall der Scheinehe, etwa zum Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis.

In der Praxis kommt eine Aufhebung aus den vorgenannten Gründen kaum in Betracht. Denn das Vorliegen der Tatbestände lässt sich zumeist nicht beweisen.

Lediglich im Fall der Scheinehe (1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB) und bei Täuschung über eherelevante Umstände (§ 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB) kann über eine Eheaufhebung ernsthaft nachgedacht werden.

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