Baranowski und Kollegen Siegen

Hausratsteilung Siegen

Wie ist der Hausrat zu teilen? Was fällt darunter? Besteht ein Zahlungsanspruch?

Hausratsteilung Siegen

Wie ist der Hausrat zu teilen?

Was fällt darunter?

Besteht ein Zahlungsanspruch?

Trennung und Aufteilung des Hausrat

Bei Trennung und Scheidung besteht die Notwendigkeit, aus einem Haushalt zwei zu machen. Bei einer Trennung fehlt oftmals das Geld, sich komplett neu einzurichten. Daher ist es wichtig, einen gerechten Ausgleich zu schaffen und die während der Ehe erworbenen Hausratsgegenstände fair aufzuteilen. Dabei sind die Belange beider Ehegatten, insbesondere die Bedürfnisse gemeinsamer Kinder, zu berücksichtigen.

Wie ist der Hausrat zu teilen?

Bei der Verteilung von Haushaltsgegenständen unterscheidet das Gesetz zwischen der endgültigen Überlassung nach Rechtskraft der Scheidung (§ 1568 b BGB) und einer vorläufigen Regelung für die Trennungszeit (§ 1361 a BGB). Die Aufteilung von Haushaltsgegenständen hat grundsätzlich in Natura zu erfolgen. Es gilt der Grundsatz der „Realteilung", also gleichmäßige Aufteilung der Hausratsgegenstände untereinander. Nur in Ausnahmefällen kann ein finanzieller Ausgleich beansprucht werden.

Das Gesetz sieht als Teilungsmaßstab eine „gerechte und zweckmäßige" Verteilung der Haushaltsgegenstände unter den Ehegatten vor. Der Hausrat sollte nach Möglichkeit so geteilt werden, dass jeder Gatte nach der Trennung so gut es geht mit den geteilten Gegenständen wirtschaften kann.

Gegenstände, die zum Hausrat gehören

Zu den Haushaltsgegenständen gehören alle beweglichen Sachen, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten und ihrer Kinder für die Zwecke des Zusammenlebens sowie für die Wohnung und die Hauswirtschaft sowie der gemeinsamen Freizeitgestaltung bestimmt sind. Gegenstände, die lediglich für den persönlichen Gebrauch der Ehegatten oder der Kinder bestimmt sind, wie Kleider, Schmuck, Familienandenken eines Ehegatten, für die Ausübung eines nur von einem Ehegatten betriebenen Hobbys angeschaffte Gegenstände, Schulbücher etc., fallen nicht unter den Hausrat.

Zu den Haushaltsgegenständen gehören u. a.:

  • Einrichtung, Möbel, Teppiche, Lampen, Vorhänge
  • Küchengeräte, Töpfe und Pfannen, Geschirr, Besteck, Badezimmer-Zubehör, Wäsche
  • Vasen, Deko-Artikel, Bilder, Wandschmuck
  • Fernseher, Radio, Musikanlage einschl. Tonträger sowie Video-Geräte, DVD-Player, Spielkonsole
  • Bücher, soweit sie nicht als Fachliteratur einem Familienmitglied allein zuzuordnen sind
  • Sportgeräte, Boote, Wohnwagen.

Was unterfällt nicht dem Hausrat?

Nicht zum Hausrat gehören die Gegenstände, die ausschließlich einem Familienmitglied gehören oder ihm zugeordnet sind. Dazu gehören beispielsweise alle beruflichen oder ausschließlich zu persönlichen Zwecken genutzten Gegenstände. Ebenso unterfallen Einbaumöbel, die mit dem Gebäude fest verbunden und ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden sind, nicht der Hausratsteilung.

Außerdem sind solche Haushaltsgegenstände, die an Stelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft wurden, nicht zu teilen. Diese sind Eigentum des Ehegatten, der Eigentümer des ersetzten Haushaltsgegenstandes war. Dabei ist es unerheblich, wer den Ersatzgegenstand angeschafft hat.

Finanzieller Ausgleich bei ungerechten Ergebnissen

Führt die Verteilung des Hausrates wertmäßig zu einem erheblichen Ungleichgewicht, kann unter gewissen Umständen eine Ausgleichszahlung in Betracht kommen. Der Ehegatte, der sein Miteigentum überträgt und damit verliert, kann für die Überlassung des Haushaltsgegenstands eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen (§ 1568 b Abs. 3 BGB). Entscheidende Messlatte dafür ist der aktuelle Verkehrswert der zu übertragenden, gebrauchten Haushaltsgegenstände zum Zeitpunkt der Verteilung, nicht ihr einstiger Neuwert im Zeitpunkt der Anschaffung. Es ist der hälftige Zeitwert als Ausgleichsbetrag in Ansatz zu bringen.

Bestehen im Zusammenhang mit dem Haushaltsgegenstand noch Schulden, hat derjenige Ehegatte, der den Gegenstand für sich beansprucht, anstelle der Ausgleichszahlung im Innenverhältnis die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens allein zu übernehmen.

Eigenmächtige Hausratsteilung

Die Hausratsteilung hat einvernehmlich zu erfolgen. Entfernt ein Ehegatte eigenmächtig Haushaltsgegenstände aus der Ehewohnung, so kann der andere Ehegatte familiengerichtlich vorgehen und die sofortige Rückgabe verlangen. Zudem macht sich der Ehegatte, der ohne vorherige Abstimmung mit dem in Trennung lebenden Partner Hausratsgegenstände veräußert, schadensersatzpflichtig. Dies gilt auch für den Fall, dass Hausratsgegenstände zerstört werden.

Hausratsteilung mit Fachanwalt in Siegen

Haben Sie Fragen rund um die Aufteilung des Hausrates? Besteht Streit darüber, wie die Aufteilung zu erfolgen hat und wer welche Gegenstände bei Trennung mitnehmen darf?  Dann sind Sie bei uns gut aufgehoben. Unsere Fachkanzlei für das Familienrecht hat sich auf solche Fälle spezialisiert. Sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne weiter, wenn es um Fragen der Hausratsteilung geht. Wir setzen und engagiert für Sie und die Belange Ihrer Familie ein. Wir sind Ihre Kanzlei fürs Familienrecht in Siegen.

Ich bin für Sie da

Tel: 02 71 – 5 60 55

 Kompetent            Erfahren            Qualitativ



Für Familien-/Scheidungsrecht ist die Kanzlei Baranowski ausdrücklich zu empfehlen. Die Kanzlei überzeugt durch Kompetenz, Freundlichkeit, Humor und Aufgeschlossenheit. Herr RA Baranowski setzt sich mit einem sehr gutem Fachwissen, seiner sachlichen, ehrlichen Art und mit seiner stets kompetenten Beratung für seine Mandanten ein. Die Prozessverfahren wurden aufgrund einer erstklassigen Strategie erfolgreich für mich beendet.

Vielen Dank für die ausgezeichnete Beratung und humorvolle Begleitung durch dieses Verfahren. Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit mit Ihnen.

Stephanie S. | provenexpert.com

In einer für mich belastenden Ausnahmesituation tat es gut, die ganze Angelegenheit an die Kanzlei Baranowski zu übergeben, die die ganze Sache zu meiner vollsten Zufriedenheit für mich geklärt hat. Sehr viel Aufregung, Unsicherheit und Sorgen wurden somit von mir genommen. Sehr positiv empfand ich die prompte Beantwortung sämtlicher E-Mails und Fragen...manchmal auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten. Ich würde die Kanzlei jederzeit wieder in Anspruch nehmen.

Britta B. | provenexpert.com

Zum Glück hat man(n) nicht so häufig mit Scheidungen zu tun. Wenn es aber dann doch irgendwann einmal der Fall ist, dann braucht man alle Hilfe dieser Welt auf einmal und sofort. Egal ob aktuell Scheidung oder früher Verkehrsrecht, hier würde ich extremst gut betreut und das zu jedem Wochentag und zu jeder Uhrzeit.

Wer einmal eine Scheidung erlebt hat, weiß dies vermutlich mehr als zu schätzen. Frank Baranowski und sein Team kann ich bedingungslos empfehlen.

J. N. | anwalt.de

Herr Baranowski hat mich in einer für mich sehr persönlich anstrengenden Situation hinsichtlich des Straßenverkehrsrechtes sofort sehr kompetent und vorausschauend beraten. Die Fachkanzlei hat umgehend alle notwendigen Schritte eingeleitet und mich immer zeitnah über den aktuellen Sachstand informiert. Das Ergebnis ist mehr als positiv. Die Abrechnung dieser Angelegenheit war absolut moderat. Herr Baranowski hat mich wie ein Freund, immer ehrlich und fair beraten. Die Fachkanzlei Baranowski ist überaus empfehlenswert. Jederzeit und immer wieder kann ich diese Kanzlei nur allerbestens empfehlen. Vielen Dank für die wunderbare Unterstützung!

A. G. | anwalt.de

Die Fachkanzlei Baranowski trägt zurecht die Bezeichnung einer Fachkanzlei für Familienrecht und Straßenverkehrsrecht. Ich wurde in beiden Bereichen sehr erfolgreich vertreten. Trotz eines über mehrere Jahre langen Prozesses wurde ich immer ausnahmslos von der kompletten Kanzlei einschließlich den Mitarbeiterinnen zuvorkommend verbindlich und sehr nett behandelt. Von mir gewünschte telef. Rückrufwünsche wurden immer erfüllt. Ständig auftretende Fragen zu den Rechtsthemen wurden von Herrn Baranowski immer kompetent, verständlich und schnellstmöglich beantwortet. Der Informationsaustausch, auch der dazugehörende Schriftverkehr vom Gericht, erfolgte von der Fachkanzlei Baranowski immer exzellent. Es wurde außerdem immer über alle Kosten- und Risikofaktoren bzw. Erfolgsaussichten gesprochen....

André G. | google

Absolut empfehlenswerte Kanzlei! Top Beratung und sehr offene, menschliche und kompetente Mitarbeiter. Klare Empfehlung! Herr Baranowski und sein Team haben mir sehr geholfen und oftmals mehr geleistet als notwendig, selbst zu unmenschlichen Uhrzeiten.

Rene R. | google

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht Siegen
Scheidungsanwalt Siegen

 Sandstraße 160
 57072 Siegen

 +49 271 56 0 55
 +49 271 21 6 49

 info@kanzlei-baranowski.de
 www.kanzlei-baranowski.de
 www.scheidung-siegen.de