Baranowski und Kollegen Siegen

Tierhaltung in der Wohnung

Dürfen Tiere in der Wohnung trotz anderweitiger Regelung im Mietvertrag gehalten werden? Welche Tiere dürfen gehalten werden?

Tierhaltung in der Wohnung

Dürfen Tiere in der Wohnung trotz anderweitiger Regelung im Mietvertrag gehalten werden?

Welche Tiere dürfen gehalten werden?

Wann dürfen Tiere in der Wohnung gehalten werden?

Nicht selten kommen Streitigkeiten darüber auf, ob und welche Tiere in der Mietwohnung gehalten werden dürfen. Wurde im Mietvertrag darüber keine Vereinbarung getroffen, so gilt grundsätzlich, dass eine Kleintierhaltung immer erlaubt ist und nicht untersagt werden kann, denn die Tierhaltung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Zu den Kleintieren gehören insbesondere Wellensittiche, Hamster, Kaninchen, Meerschweinchen, Rennmäuse, Zierfische und ähnliche Tiere.

Hunde und Katzen sind grundsätzlich keine Kleintiere, so dass eine Einzelfallabwägung vorgenommen werden muss. Ein generelles Verbot der Haltung von Hunden und Katzen ist unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Vermieter die Haltung von Hunden und Katzen dann erlauben, wenn „sich aus einer umfassenden Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten“ nichts Gegenteiliges ergibt (BGH, Urteil v. 14.11.2007, Az. VIII ZR 340/06).

Enthält der Mietvertrag eine Klausel, die die Tierhaltung untersagt, so ist sie nicht ohne Weiteres wirksam. So kann ein generelles Tierhaltungsverbot nicht ausgesprochen werden. Eine solche Klausel wäre unwirksam. Auch in diesem Fall darf der Mieter aber nicht nach Belieben jedes Tier in seiner Wohnung halten, sondern muss sich an die allgemeinen Vorgaben (s.o.) halten und den Vermieter trotz Unwirksamkeit der Klausel um Erlaubnis fragen.

Besonderheiten ergeben sich bei der Haltung von exotischen Tieren. Auch wenn es sich bei Vogelspinnen, Giftschlangen und Skorpionen zwar um Kleintiere handelt, dürfen sie nicht ohne weiteres gehalten werden. Etwas anderes gilt für nicht giftige Exoten. Sie sind, sofern sie artgerecht in Terrarien gehalten werden, erlaubnisfrei und dürfen daher in einer Mietwohnung gehalten werden.

Oft stellen auch Kampfhunde ein Streitthema zwischen Mieter und Vermieter dar. Eine Haltung ist nur dann zulässig, wenn der Vermieter diese genehmigt und von den Tieren keine Gefahr für die anderen Bewohner des Hauses oder Nachbarn ausgeht.

Haben Sie Fragen zum Thema Tierhaltung in der Wohnung und suchen Sie einen erfahrenen Ansprechpartner / Mietrechtsanwalt / Mieter- oder Vermieteranwalt in Siegen bzw. der näheren Umgebung (Kreuztal, Olpe, Bad Berleburg, Betzdorf)? Dann sprechen Sie uns an. Wir bieten Ihnen eine individuelle Beratung. Als kompetente Ansprechpartner für das Mietrecht Siegen stehen Ihnen aus unserer Kanzlei Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Frank Baranowski und Rechtsanwältin Anne Lahrmann zur Seite.

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Rene R. | google

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