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Arbeitslosigkeit

Ist trotz Arbeitslosigkeit Kindesunterhalt zu zahlen? Welche Besonderheiten gelten?

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Ist trotz Arbeitslosigkeit Kindesunterhalt zu zahlen?

Welche Besonderheiten gelten?

Kindesunterhalt bei Arbeitslosigkeit

Im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist der Unterhaltsschuldner dazu verpflichtet, rechtlich dagegen vorzugehen. Er muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang sogenannte Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, um die Wirksamkeit der Kündigung prüfen lassen. Zumindest dann, wenn ernsthafte Zweifel an deren Wirksamkeit bestehen. Auch darf der Unterhaltsverpflichtete nicht an dem Verlust seines Arbeitsplatzes mitwirken. Er ist nicht dazu berechtigt, ohne unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Grund einen Aufhebungsvertrag mit seiner Arbeitgeberin zu schließen. 

Ist der Unterhaltsverpflichtete arbeitslos, so hat er im Hinblick auf die für ihn bestehende gesteigerte Erwerbsobliegenheit alles in seinen Kräften stehende zu tun, um einen neuen adäquaten Arbeitsplatz zu finden. Dies hat unverzüglich zu geschehen. Der Arbeitslose muss sich ernsthaft und nachhaltig um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühen. Die Anforderungen an den Unterhaltsverpflichteten sind streng. So muss er in dem gleichen Zeitaufwand, wie ein vollschichtig Erwerbstätiger nach einer geeigneten Arbeit suchen. Von einem Arbeitslosen wird verlangt, dass er bis zu 25 Bewerbungen pro Woche versendet oder telefonisch vornimmt. Im beschränkten Umfang können das auch sogenannte „Blindbewerbungen“ sein, also solche, die getätigt werden, ohne dass ein konkretes Arbeitsplatzangebot besteht. Ist der Arbeitsuchende gegenüber minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet, so hat er sich bundesweit und auch auf niedriger qualifizierte Stellen zu bewerben.

Der Unterhaltsschuldner kann sich eben so wenig mit Erfolg darauf berufen, dass er beim Arbeitsamt als Arbeitssuchender gemeldet ist. Dies ist völlig unzureichend. Er muss sich vielmehr seinen Fähigkeiten entsprechend zusätzlich durch Eigeninitiative - wie oben aufgezeigt - intensiv bemühen, eine neue Arbeit zu finden. Der pauschale Verweis auf die allgemeine Arbeitslage oder die vermeintlich fehlende Beschäftigungsmöglichkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt befreit den Unterhaltsschuldner nicht davon, sich intensiv um eine neue Anstellung zu bemühen. Es gilt der Grundsatz, dass der Mindestkindesunterhalt zu zahlen ist.

Aufgabe der Selbständigkeit und Kindesunterhalt

Reichen die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht aus, um den Kindesunterhalt zu sichern, können Selbständige oder Freiberufler unterhaltsrechtlich dazu verpflichtet sein, ihre bisherige selbständige Tätigkeit aufzugeben und in ein abhängiges Arbeitsverhältnis zu wechseln. Dies zumindest dann, wenn der Mindestkindesunterhalt anders sichergestellt werden kann und keine Hoffnung besteht, dass sich die Einkommenssituation der Firma bzw. des Unternehmens in absehbarer Zeit nicht verbessert.

Besteht die Absicht, aus einer abhängigen Beschäftigung heraus sich selbständig zu machen, so sind Kapitalrücklagen zu bilden. Aus denen ist dann zumindest für eine Übergangszeit der Kindesunterhalt zu zahlen. Der Wechsel in die Selbständigkeit rechtfertigt keine Reduzierung des Kindesunterhaltes. Auch darf der Unterhaltsschuldner nicht rechtsgrundlos eine besser dotierte Stelle aufgeben und seinen Arbeitsplatz grundlos wechseln.

Gesteigerte Erwerbsobliegenheit und Kindesunterhalt

Gegenüber minderjährigen, unverheirateten Kindern und den ihnen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellten privilegierten Volljährigen besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit bzw. Arbeitspflicht. Der Unterhaltspflichtige muss seine Arbeitskraft bestmöglich einsetzen und mit allen Mitteln zu versuchen, den Mindestunterhalt seiner Kinder sicherzustellen. Im Rahmen der verschärften Erwerbsobliegenheit kann unter Umständen sogar die Verpflichtung bestehen, Überstunden zu verrichten, Akkordarbeit zu leisten oder gar eine stundenweise Nebentätigkeit aufzunehmen.

Darlegungslast bei Arbeitslosigkeit

Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsache, dass die Suche nach einem Arbeitsplatz trotz aller Bemühungen erfolglos geblieben ist, liegt beim Unterhaltsverpflichteten. Kommt er diesen Anforderungen nicht nach, so wird ihm das Einkommen, dass er realistischer Weise erzielen könnte, fiktiv zugerechnet. Dies hat zur Folge, dass er trotz fehlender Einkünfte wegen unterlassener oder unzureichender  Erwerbsbemühungen weiterhin zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist. Trotz des Bezuges von Arbeitslosengeld könnte dann zumindest der Mindestkindesunterhalt gerichtlich durchgesetzt werden.

Nur wenn die hohen Anforderungen an die Erwerbsbemühungen erfüllt sind, könnte eine Unterhaltsabänderung erfolgreich auf den Umstand der Arbeitslosigkeit gestützt werden. Eine Reduzierung des höher titulierten Kindesunterhaltes kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Nachweis hinreichender Erwerbsbemühungen geführt wird.

Krankheit und Erwerbsunfähigkeit

Ist der Unterhaltsschuldner krank und deshalb nicht dazu in der Lage, ein Erwerbseinkommen in bisheriger Höhe zu erzielen, so ist er unterhaltsrechtlich dazu verpflichtet, seine Erwerbsfähigkeit so schnell wie möglich wieder herzustellen. So muss er sich unverzüglich in Therapie bzw. Behandlung begeben und alle medizinisch notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit er so schnell wie möglich gesundet. Bei psychischen Erkrankungen kann sogar die Verpflichtung der Aufnahme in eine stationäre Therapieeinrichtung bestehen.

Bei Erwerbsminderung oder Arbeitsunfähigkeit muss die Erkrankung ärztlich attestiert sein. Zudem muss sich aus der Erkrankung die Einschränkung ergeben, weiterhin erwerbstätig zu sein. Die Darstellung einer Diagnose ist keinesfalls ausreichend. Vielmehr ist aufzuklären, welche konkreten Einschränkungen sich aus der Erkrankung ergeben und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Auch beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente bedeutet dies nicht zwingend, dass nicht doch die Möglichkeit besteht, zumindest stundenweise einer Tätigkeit nachzugehen.

Arbeitslos und Kindesunterhalt - was nun?

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