Baranowski und Kollegen Siegen

Bedarf / Bedürftigkeit

Wann steht dem Elternteil ein Unterhaltsanspruch zu? Welche Einwände können erhoben werden?

Bedarf / Bedürftigkeit

Wann steht dem Elternteil ein Unterhaltsanspruch zu?

Welche Einwände können erhoben werden?

Wie bemisst sich der Unterhalt des Elternteils?

Eltern haben gegen ihre Kinder einen Unterhaltsanspruch. Die Voraussetzungen sind identisch mit dem Unterhaltsanspruch eines sonstigen Verwandten. Das Entstehen eines Unterhaltsanspruchs setzt Bedürftigkeit voraus, also einen Bedarf, der aus eigenen Mitteln nicht finanziert werden kann.

Bei einer Heimunterbringung bemisst sich der Unterhaltsbedarf der Eltern nach den Kosten der Pflegeeinrichtung, die von Heim zu Heim erheblich voneinander abweichen können. So lange der Elternteil noch in der Lage ist, sich in einem eigenständigen Haushalt – sei es auch nur unter Zuhilfenahme ambulanter Hilfe – selbst zu versorgen, darf er unterhaltsrechtlich nicht in ein Heim wechseln. Unter den in Betracht kommenden Heimen ist dasjenige auszuwählen, dessen Standard am ehesten dem bisherigen Lebensstandard der Eltern entspricht. Wählt der Elternteil ein teureres Heim, so schuldet der Unterhaltspflichtige nur die Kosten der Unterbringung in eine angemessene Einrichtung. Insoweit besteht kein Lebensniveauschutz des Unterhaltsberechtigten.

Der Unterhaltsberichtigte bzw. der Sozialhilfeträger muss den Nachweis erbringen, dass die Heimunterbringung erforderlich war und die Kosten angemessen sind. Allerdings ist es Aufgabe des Unterhaltspflichtigen, das Erfordernis der Kosten konkret zu bestreiten. Insoweit besteht die Notwendigkeit, dass von ihm alternative Möglichkeiten einer kostengünstigeren Unterbringung dargelegt werden.

Unterhaltsberechtigt ist nach § 1602 Abs. 1 BGB nur, wer außer Stand ist, sich selbst zu unterhalten. Deshalb scheidet die Inanspruchnahme der Kinder aus, wenn die Eltern über eigenes Einkommen und/oder Vermögen verfügen. Vorrangig anzurechnen sind alle Einkünfte der Eltern, z. B. aus Renten, Pensionen, Miete, Pacht oder Vermögen. Dies gilt auch für Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung oder die Grundsicherung im Alter nach § 41 ff. SGB XII, die gegebenenfalls in Anspruch zu nehmen sind.

Zum Einkommen des pflegebedürftigen Elternteils können unter Umständen auch Ansprüche auf Sach- und Dienstleistungen aus einem Vermögensübertragungsvertrag angerechnet werden. So übertragen Eltern ihren Kindern zu Lebzeiten oftmals das Familienheim und behalten sich daran vollständig oder teilweise ein Wohnrecht vor. Ist dann eine häusliche Unterbringung oder Selbstversorgung nicht mehr möglich, versuchen die Träger der Sozialhilfe das Wohnrecht oftmals „zu Geld zu machen“ und verlangen vom wohnrechtsbelasteten Kind Zahlungen in Höhe des Mietwertes der überlassenen Wohnung. Dies zu Unrecht, da es insoweit im Regelfall an einer Anspruchsgrundlage bzw. Vereinbarung im Übertragungsvertrag mangelt.

Kein unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähiges Einkommen auf Seiten der Eltern ist die nachrangig gewährte Sozialhilfe.

Vorrangige Unterhaltsansprüche „etwa gegen den leistungsfähigen Ehegatten“ mindern den Bedarf des Elternteils. Verfügen die Eltern über Vermögen, so ist dies zu verwerten, soweit Ihnen dies unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten zumutbar ist. Die Unzumutbarkeit kann sich daraus ergeben, dass der fragliche Vermögensgegenstand zum maßgeblichen Zeitpunkt nur schlecht oder mit hohen Verlusten veräußerbar ist. In diesen Fällen kann dem Unterhaltspflichtigen im Einzelfall aber zuzumuten sein, die Zeit bis zu einer wirtschaftlich sinnvollen Verwertung anderweitig zu überbrücken, etwa durch Aufnahme eines Darlehns.

Sind die Eltern Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft, muss der sich daraus ergebende Auseinandersetzungsanspruch vor der Inanspruchnahme der Kinder genutzt werden.

Zum Vermögen gehören auch Ansprüche auf Rückgewähr geschenkten Vermögens. Nach § 528 Abs. 1 BGB kann der Schenker von dem Beschenkten Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung verlangen, wenn er nach der Vollziehung der Schenkung außer Stande ist, seinen angemessenen Unterhalt selbst zu bestreiten. Der Rückforderungsanspruch ist an eine Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern gekoppelt, die im Fall der Gewährung von Sozialhilfe ohne weiteres anzunehmen ist.

Der Rückgewähranspruch wird durch § 529 BGB beschränkt. Sind seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen, ist eine Rückforderung ausgeschlossen. Zudem ist dem Unterhaltsberechtigten als „Notgroschen“ eine gewisse Vermögensreserve zu belassen aus der einen plötzlich auftretenden Bedarf decken kann. Nach sozialhilferechtlichen Kriterien ist dem Unterhaltsbedürftigen im Pflegefall ein Betrag von 2.600,00 EUR zu belassen.

Probleme bereitet die Verpflichtung der Verwertung von Immobilien. Die Verwertung kann eingeschränkt sein, wenn die Immobilie vom Gatten des Unterhaltsbedürftigen bewohnt wird. Lebt nur noch ein Elternteil und verfügt der über ein Hausgrundstück, so wird ihm dessen Verwertung regelmäßig auch dann zuzumuten sein, wenn er dieses selbst nutzt.

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