Baranowski und Kollegen Siegen

Abweichung Wohnfläche

Ab wann ist eine Abweichung der Wohnfläche von Belang? Welche Rechte ergeben sich daraus?

Abweichung Wohnfläche

Ab wann ist eine Abweichung der Wohnfläche von Belang?

Welche Rechte ergeben sich daraus?

Flächenabweichung der Wohnung

Stimmt die im Mietvertrag vereinbarte nicht mit der tatsächlichen Wohnungsgröße überein, so liegt eine Flächenabweichung vor, die beträchtliche Auswirkungen auf das Mietverhältnis haben kann. Dies allerdings nur dann, wenn zwischen den Parteien eine bestimmte Wohnungsgröße vereinbart wurde. Enthält der Mietvertrag zu diesem Punkt keine Angaben, so ist darauf abzustellen, ob der Vermieter die Wohnung mit einer bestimmten Größe beworben hat und/oder eine bestimmte Wohnfläche bei der Besichtigung bzw. den Vertragsverhandlungen zugesagt hat. In diesem Fall ist von einer Vereinbarung der Wohnungsgröße auszugehen.

Nicht jede Flächenabweichung berechtigt den Mieter zu einer Mietminderung bzw. den Vermieter zu einer Mieterhöhung. Die tatsächliche Wohnfläche muss von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % abweichen. Jede Flächenabweichung, die genau 10% oder weniger beträgt, ist durch den Vermieter bzw. den Mieter hinzunehmen.

Ist die Wohnung um mehr als 10 % kleiner, so kann der Mieter die Miete mindern. Der Umfang der Minderung bestimmt sich dabei grundsätzlich nach der Flächenabweichung. Ist die Wohnung um mehr als 10% größer, kann der Vermieter eine Mieterhöhung geltend machen und vom Mieter die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen.

Eine Flächenabweichung wirkt sich auch auf die Höhe der Betriebs- und Heizkosten aus. Ist im Mietvertrag keine anderweitige Vereinbarung getroffen, sind die Betriebskosten nach der Wohnfläche umzulegen. Wird eine falsche Wohnungsgröße zu Grunde gelegt, resultiert daraus eine unrichtige Betriebskostenabrechnung. Der Mieter hat dann das Recht, die zu viel gezahlten Betriebskosten zurückzufordern. Der Vermieter wiederum kann, wenn die tatsächliche Fläche größer ist, als die vereinbarte, zu wenig gezahlte Betriebskosten bedingt nachfordern, dies allerdings nur in den Grenzen des § 556 (Jahresfrist).

Im Übrigen steht dem Mieter bei Unterschreitung der Wohnfläche das Recht zu, die Kaution wegen Übersicherung teilweise zurückzufordern.

Haben Sie Fragen zum Thema Flächenabweichung / Rückforderung von zu viel gezahlter Miete und suchen Sie einen erfahrenen Ansprechpartner / Mietrechtsanwalt / Mieter- oder Vermieteranwalt in Siegen bzw. der näheren Umgebung (Kreuztal, Olpe, Bad Berleburg, Betzdorf)? Dann sprechen Sie uns an. Wir bieten Ihnen eine individuelle Beratung. Als kompetente Ansprechpartner für das Mietrecht Siegen stehen Ihnen aus unserer Kanzlei Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Frank Baranowski und Rechtsanwältin Anne Lahrmann zur Seite.

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Stephanie S. | provenexpert.com

In einer für mich belastenden Ausnahmesituation tat es gut, die ganze Angelegenheit an die Kanzlei Baranowski zu übergeben, die die ganze Sache zu meiner vollsten Zufriedenheit für mich geklärt hat. Sehr viel Aufregung, Unsicherheit und Sorgen wurden somit von mir genommen. Sehr positiv empfand ich die prompte Beantwortung sämtlicher E-Mails und Fragen...manchmal auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten. Ich würde die Kanzlei jederzeit wieder in Anspruch nehmen.

Britta B. | provenexpert.com

Zum Glück hat man(n) nicht so häufig mit Scheidungen zu tun. Wenn es aber dann doch irgendwann einmal der Fall ist, dann braucht man alle Hilfe dieser Welt auf einmal und sofort. Egal ob aktuell Scheidung oder früher Verkehrsrecht, hier würde ich extremst gut betreut und das zu jedem Wochentag und zu jeder Uhrzeit.

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J. N. | anwalt.de

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A. G. | anwalt.de

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André G. | google

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Rene R. | google

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