Baranowski und Kollegen Siegen

Schulden Elternunterhalt

Können Schulden bei der Ermittlung des Einkommens in Abzug gebracht werden? Gilt dies nur für die Zinsen oder auch die Tilgung?

Schulden Elternunterhalt

Können Schulden bei der Ermittlung des Einkommens in Abzug gebracht werden?

Gilt dies nur für die Zinsen oder auch die Tilgung?

Sind Schulden beim Elternunterhalt zu berücksichtigen?

Anders als im sonstigen Unterhaltsrecht besteht Einigkeit, dass für die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Krediten und Darlehnsverbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen beim Elternunterhalt ein großzügiger Maßstab anzulegen ist. So können Zins- und Tilgungsleistungen, auch für Konsumentenkredite, in Abzug gebracht werden (Entscheidung des OLG Hamm vom 22.11.2004 in dem Verfahren 8 UF 411/00). Dies zumindest dann, wenn die Unterhaltsverpflichtung bei Aufnahme der Kredite noch nicht absehbar war. Dem Zeitpunkt der Eingehung der Verbindlichkeiten kommt daher eine besondere Bedeutung zu.

Hat der Unterhaltspflichtige seine Liquidität durch Zins- oder Tilgungsleistungen belastende Verbindlichkeiten zu einem Zeitpunkt aufgenommen, zu dem er mit der Inanspruchnahme auf Unterhalt durch einen Elternteil oder den Sozialhilfeträger rechnen konnte, kann der Vorwegabzug der Kreditbelastung fraglich sein.

Im Regelfall ist eine Kreditaufnahme nur dann unterhaltsrechtlich unbeachtlich, wenn der Unterhaltspflichtige keine positive Kenntnis vom Bedarfsfall hat. Im Fall des Elternunterhaltes ist dies spätestens mit der Überleitungsanzeige bzw. dem Auskunftsverlangen des Sozialhilfeträgers der Fall. In der Regel entfaltet erst die Überleitungsanzeige des Trägers der Sozialhilfe die Warnfunktion, leistungsvermindernde Verbindlichkeiten nicht ohne weiteres mehr eingehen zu können.

Das betrifft aber nur die Kreditverbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen selbst. Wenn dessen Ehegatte von seinem eigenen Einkommen Kreditverbindlichkeiten begründet, so sind diese unterhaltsrechtlich in voller Höhe anzuerkennen.

Kredite, die zur Finanzierung einer selbst genutzten Wohneinheit aufgenommen wurden, können immer in voller Höhe in Abzug gebracht werden, und zwar Zins- und Tilgung. Diese reduzieren den Wohnvorteil entsprechend. Anders sieht dies bei Renditeobjekten aus. Soweit das vermietete Objekt fremdfinanziert wurde, können grundsätzlich nur die Zinsen und nicht die Tilgungsleistungen in Abzug gebracht werden, da letztere der Vermögensbildung dienen.

Allerdings stehen den Tilgungsleistungen Einkünfte in Form von Mieteinnahmen gegenüber, die ohne die Tilgungsanteile nicht fließen würden. Daher wird in der Rechtsprechung – zu Recht – die Auffassung vertreten, dass zumindest in Höhe der Mieteinnahmen Tilgung und Zinsen abzugsfähig sind. Allerdings können keine Verluste aus Vermietung und Verpachtung dem Elternunterhalt entgegen gehalten werden.

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