Ablauf einer einvernehmlichen Scheidung
Nachdem sämtliche Dinge im Vorfeld geklärt sind, kann Scheidungsantrag gestellt werden. Dieser kann vom Scheidungsanwalt formell nur für einen der Beteiligten gestellt werden. Denn im Scheidungsverfahren sind keine zwei Anwälte erforderlich. Es ist ausreichend, wenn einer der Beteiligten durch seinen Anwalt einen Scheidungsantrag stellen lässt. Der andere Ehegatte muss der Scheidung lediglich zustimmen. Dies ist dann unproblematisch, wenn im Vorfeld - etwa durch notarielle Vereinbarung - sämtliche Trennungsfolgen geklärt sind. Der Versorgungsausgleich, also der Ausgleich der während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften, hat von Gesetzes wegen zu erfolgen. Es sei denn, dieser wurde zuvor ohnehin durch notarielle Vereinbarung ausgeschlossen. Ein solcher genereller Ausschluss ist allerdings nur in engen Grenzen möglich.
Zudem können die Beteiligten, nachdem die kompletten Rentenauskünfte und die vorläufige Berechnung des Gerichts zum Versorgungsausgleich vorliegen, im Falle einer einvernehmlichen Scheidung durch notarielle Vereinbarung abweichende Regelungen treffen. Insbesondere bei Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamten sollte dies dringend in Erwägung gezogen werden. So können bestimmte Anrechte miteinander verrechnet oder gegen Kapitalabfindung auch teilweise oder komplett ausgeschlossen werden. So lassen sich u. a. Kosten vermeiden, die die Versorgungsträger für die Teilung der Anrechte im Versorgungsausgleich verlangen. Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung muss dies, da nur eine einseitige Vertretung im Scheidungsverfahren erfolgt, ebenfalls in notarieller Form geschehen. Dafür entfallen aber die Kosten für einen zweiten Anwalt im Scheidungsverfahren. Ebenso eine Einigungsgebühr im Scheidungsverfahren, so dass dieser Weg der einvernehmlichen Scheidung sinnvoll und anzustreben ist. Auch insoweit hat der Notar eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen.