Baranowski und Kollegen Siegen

Hinweise nach der Scheidung

Was Sie nach Abschluss des Scheidungsverfahrens wissen sollten!

Hinweise nach der Scheidung

Was Sie nach Abschluss des Scheidungsverfahrens wissen sollten!

Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss

Sollte in der Verhandlung kein Rechtsmittelverzicht erklärt worden sein, so ist der Scheidungsbeschluss noch nicht rechtskräftig. Dieser wird erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist von einem Monat ab Zustellung (schriftlicher Bekanntgabe) der Entscheidung rechtskräftig, sofern Sie hiergegen innerhalb dieser Frist nicht das Rechtsmittel der Beschwerde über meine Kanzlei einlegen. Ich gehe davon aus, dass Sie dies nicht beabsichtigen und ich werde ohne einen ausdrücklichen Auftrag hierzu kein Rechtsmittel einlegen.

Rechtskräftiger Scheidungsbeschluss, Aufbewahrung, Auswirkungen

Der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk ist sorgfältig aufzubewahren, da dieser im Bedarfsfall nochmals im Original benötigt werden könnte, beispielsweise um die Ehescheidung bei Behörden nachzuweisen oder wenn Sie erneut heiraten möchten oder wieder Ihren Geburtsnamen annehmen wollen.

Verjährung von Zugewinnausgleichsansprüchen

Zugewinnausgleichsansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren nach der allgemeinen Regelverjährung des § 195 BGB ab dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Dies gilt auch für alle anderen weiteren vermögensrechtlichen Ausgleichsansprüchen, insbesondere auch wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage oder Gesamtschuldnerausgleich. Innerhalb dieser Frist muss zur Unterbrechung der Verjährung ein Antrag gestellt werden. Die bloße außergerichtliche Geltendmachung oder Mahnung unterbrechen die Verjährung dahingegen nicht.

Krankenversicherung nach Scheidung

Geschiedene Ehegatten eines gesetzlich Krankenversicherten fallen mit Rechtskraft der Scheidung aus dem Versicherungsschutz der Familienversicherung automatisch heraus. Sie können innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses bei der bisherigen gesetzlichen Krankenversicherung des geschiedenen Ehegatten oder einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung beantragen, dort freiwillig beitragspflichtig versichert zu werden. Die 3-Monatsfrist zur Anmeldung ist eine Ausschlussfrist (vgl. § 9 I Nr. 2, II SGB V). Nach Fristablauf sind die gesetzlichen Krankenversicherer nicht mehr verpflichtet und nach dem Gesetz auch gar nicht mehr berechtigt, sie als Mitglied in die gesetzliche Krankenkasse aufzunehmen.

Falls Sie dies noch nicht veranlasst haben, empfehlen wir Ihnen dringend, so früh wie möglich einen entsprechenden Aufnahmeantrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu stellen und sich den Eingang dieses Antrages schriftlich bestätigen zu lassen.

Mit Rechtskraft der Scheidung entfällt für den geschiedenen Ehegatten eines Beamten, Richters oder Soldaten die Beihilfeberechtigung bzw. freie Heilfürsorge ersatzlos. In solchen Fällen hilft nur die rechtzeitige Begründung eines eigenen Versicherungsschutzes.

Trennungsunterhalt, Nachehelicher Unterhalt

Falls Sie bisher Trennungsunterhalt erhalten haben, so fällt dieser Anspruch - auch wenn er gerichtlich festgestellt wurde - ab Rechtskraft der Scheidung weg (anders beim Kindesunterhalt, der besteht auch nach der Scheidung fort).

Falls Sie noch nachehelichen Unterhalt geltend machen wollen, so muss der Unterhaltspflichtige nach der rechtskräftigen Scheidung aufgefordert werden, den nachehelichen Unterhalt zu bezahlen oder Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen. Diese Aufforderung muss die Mitteilung beinhalten, dass der sich aus der Auskunft ergebende nacheheliche Unterhalt verlangt wird.

Erst ab diesem Tag können Sie Unterhaltsansprüche, auch rückwirkend bis dahin, geltend machen. Sollten Sie die Geltendmachung von nachehelichen Unterhalt wünschen, so möchte ich Sie bitten, rechtzeitig auf mich zu zukommen und mich zu beauftragen. Eine Geltendmachung von nachehelichen Unterhalt erfolgt nicht automatisch durch meine Kanzlei, hierzu ist ein gesonderter Auftrag erforderlich.

Namensänderung nach Scheidung

Grundsätzlich behalten beide Ehegatten nach der Scheidung den Ehenamen. Nach Rechtskraft der Scheidung ist es jedoch möglich, dass Sie wieder Ihren Geburtsnamen annehmen oder jetzt einen Doppelnamen führen. Diese Namensänderung betrifft jedoch nur Sie und nicht etwaige gemeinsame Kinder. Die Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.

Eine so genannte Einbenennung von Kindern (Nachnamensänderung) ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich, vgl. § 1618 BGB.

Sorgerecht, Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht

Im Beschluss enthaltene Regelungen zur elterlichen Sorge und/oder zum Umgangsrecht können auch nach der Rechtskraft des Beschlusses einer erneuten gerichtlichen Überprüfung zugeführt und somit ggf. wieder abgeändert werden. Hierzu ist ein gesonderter Antrag erforderlich.

Beachten Sie bitte, dass, falls sich das Aufenthaltsbestimmungsrecht irgendwann ändert, beispielsweise weil Ihr Kind jetzt nicht mehr von der Mutter sondern vom Vater betreut wird, dann derjenige, bei dem das Kind dann seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dies unverzüglich der „Agentur für Arbeit“ (Kindergeldkasse) mitteilen muss, damit er das Kindergeld ausbezahlt erhält.

Generelle Unterhaltsfragen

Beschlüsse, gerichtliche Vergleiche oder vollstreckbare Urkunden mit denen Unterhaltsansprüche tituliert (vollstreckbar festgesetzt) wurden, können bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse abgeändert werden. Dies gilt sowohl für den Unterhaltsschuldner als auch den Unterhaltsempfänger. Eine Abänderung geschieht jedoch nicht automatisch, sondern hierzu sind ein neuer Auftrag an den Anwalt und ein Gerichtsverfahren erforderlich.

Eine Erhöhung von bereits festgesetzten Unterhalt kann erst ab dem Zeitpunkt durchgesetzt werden, zu dem der Unterhaltsschuldner zur höheren Unterhaltszahlung oder Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen nachweislich aufgefordert worden ist; es gibt keine rückwirkende Erhöhung. Gleiches gilt bei einer Verringerung des Unterhalts.

Höherer Ehegatten- oder Kindesunterhalt kann auch dann gefordert werden, wenn sich das Einkommen des Verpflichteten erhöht. Über das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten kann grundsätzlich, sollten zuvor keine wesentlichen Änderungen bekannt werden, im Zwei-Jahres-Rhythmus Auskunft verlangt werden.

Wenn Sie Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt erhalten, müssen Sie den Altersvorsorgeunterhalt zweckentsprechend für Ihre Altersversorgung verwenden.

Für minderjährige Kinder kann eine Abänderung des Unterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle dann gefordert werden, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten gestiegen oder gesunken ist, er also in eine höhere oder niedrigere Einkommensstufe rutscht, oder aber, wenn das Kind die nächst höhere Altersstufe erreicht hat (1. Altersstufe: 0 – 5 Jahre, 2. Altersstufe: 6 – 11 Jahre, 3. Altersstufe: 12 – 17 Jahre). Auch wird die Düsseldorfer Tabelle in regelmäßigen Abständen aktualisiert und es können sich bereits daraus höhere Zahlbeträge ergeben. Beachten Sie auch dabei die oben aufgeführten Zeitpunkte.

Ab 18 Jahren ist gegebenenfalls der Volljährigenunterhalt durch das „Kind“ selbst geltend zu machen; der Anspruch richtet sich dann aber gegen beide Elternteile.

Versorgungsausgleich, spätere Abänderbarkeit

In den folgenden Fällen können Sie bei dem Träger Ihrer Alterssicherung einen Antrag stellen, dass Ihre Rente/Pension trotz Durchführung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsurteil nicht gekürzt wird: Dies ist dann möglich, wenn Ihr geschiedener Ehegatte

1. verstorben ist, ohne dass er oder seine Hinterbliebenen Leistungen aus den ihm mit Durchführung des Versorgungsausgleiches übertragenen Anwartschaften bezogen haben;

2. verstorben ist und ihm aus dem Versorgungsausgleich nur Leistungen gewährt wurden, die insgesamt drei Jahresbeiträge (36 Monate) aus dem erworbenen Anrecht oder der begründeten Rente nicht übersteigen;

3. aus dem mit Durchführung des Versorgungsausgleichs an ihn übertragenen Anrecht (noch) keine Rente/Pension erhalten kann und er gegen Sie einen Anspruch auf Unterhalt hat. In solchen Fällen erfolgt die Aussetzung der Kürzung Ihrer Versorgung allerdings nur in Höhe des Unterhaltsbetrages.

Soweit im Beschluss der schuldrechtliche Versorgungsausgleich zu Ihren Gunsten vorbehalten bleibt, denken Sie bitte daran, dass bei Eintritt des Rentenfalls ein Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gestellt wird. Lassen Sie gegebenenfalls bei eigenem Rentenbeginn prüfen, was Ihnen aus dem restlichen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich noch zusteht.

Wird ihr Ex-Ehegatte berufs- oder erwerbsunfähig, ist zu überprüfen, ob und inwieweit aufgrund des Rentenbezugs eventuell von Ihnen geleistete Unterhaltszahlungen gekürzt werden können oder müssen.

Kostenerstattung für Gerichtskosten Scheidungsverfahren

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet, dass jeder seine Anwaltskosten selbst trägt. Falls Sie jedoch die Gerichtskosten für den Scheidungsantrag eingezahlt haben, besteht die Möglichkeit, von Ihrem Ex-Ehegatten 50 % dieser Kosten durch einen so genannten Kostenfestsetzungsantrag zurückzufordern. Falls Sie dies wünschen, so möchte ich Sie bitten, auf mich zu zukommen, damit der Antrag gestellt werden kann. Ohne einen entsprechenden Auftrag hierzu wird dieser Antrag nicht automatisch gestellt.

Nachprüfung Verfahrenskostenhilfe nach Scheidung

Sollte Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sein, so werde ich mich mit meinen Gebühren an die Staatskasse wenden. Bei Verfahrenskostenhilfe ist jedoch zu beachten, dass diese innerhalb von einer Frist von vier Jahren vom Staat zurückgefordert werden können. Aus Ihrem Einkommen müssen Sie gegebenenfalls - sofern leistungsfähig - bis höchstens 48 Monatsraten bezahlen. Zu beachten ist, dass Sie während des Gerichtsverfahrens und innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit der rechtskräftige Entscheidung des Verfahrens verpflichtet sind, dem Gericht jede wesentliche Verbesserung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse oder eine Änderung Ihrer Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Reduzieren sich die geltend gemachten Abzüge oder fallen sie ganz weg, so muss dies auch mitgeteilt werden. Im Übrigen wird auf das Hinweisblatt zur Verfahrenskostenhilfe verwiesen.

Was gilt es sonst nach der Scheidung zu berücksichtigen?

  • Überprüfen Sie, ob Sie gegebenenfalls in Ihrem Testament wegen der Scheidung Änderungen vornehmen müssen.
  • Überprüfen Sie, ob Sie in Ihrem Lebensversicherungsvertrag einen neuen Begünstigten benennen wollen.
  • Da es derzeit umstritten ist, ob Scheidungskosten von der Steuer abgesetzt werden können, holen Sie hierzu gegebenenfalls fachkundigen Rat von einem Steuerberater ein.

Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie gerne auf uns zukommen.

Fachkanzlei Baranowski
Rechtsanwälte & Fachanwälte
Ihre Scheidungskanzlei in Siegen und Umgebung
Sandstraße 160, 57072 Siegen
Telefon: 0271 56055

Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@kanzlei-baranowski.de

Ich bin für Sie da

Tel: 02 71 – 5 60 55

 Kompetent            Erfahren            Qualitativ



Für Familien-/Scheidungsrecht ist die Kanzlei Baranowski ausdrücklich zu empfehlen. Die Kanzlei überzeugt durch Kompetenz, Freundlichkeit, Humor und Aufgeschlossenheit. Herr RA Baranowski setzt sich mit einem sehr gutem Fachwissen, seiner sachlichen, ehrlichen Art und mit seiner stets kompetenten Beratung für seine Mandanten ein. Die Prozessverfahren wurden aufgrund einer erstklassigen Strategie erfolgreich für mich beendet.

Vielen Dank für die ausgezeichnete Beratung und humorvolle Begleitung durch dieses Verfahren. Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit mit Ihnen.

Stephanie S. | provenexpert.com

In einer für mich belastenden Ausnahmesituation tat es gut, die ganze Angelegenheit an die Kanzlei Baranowski zu übergeben, die die ganze Sache zu meiner vollsten Zufriedenheit für mich geklärt hat. Sehr viel Aufregung, Unsicherheit und Sorgen wurden somit von mir genommen. Sehr positiv empfand ich die prompte Beantwortung sämtlicher E-Mails und Fragen...manchmal auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten. Ich würde die Kanzlei jederzeit wieder in Anspruch nehmen.

Britta B. | provenexpert.com

Zum Glück hat man(n) nicht so häufig mit Scheidungen zu tun. Wenn es aber dann doch irgendwann einmal der Fall ist, dann braucht man alle Hilfe dieser Welt auf einmal und sofort. Egal ob aktuell Scheidung oder früher Verkehrsrecht, hier würde ich extremst gut betreut und das zu jedem Wochentag und zu jeder Uhrzeit.

Wer einmal eine Scheidung erlebt hat, weiß dies vermutlich mehr als zu schätzen. Frank Baranowski und sein Team kann ich bedingungslos empfehlen.

J. N. | anwalt.de

Herr Baranowski hat mich in einer für mich sehr persönlich anstrengenden Situation hinsichtlich des Straßenverkehrsrechtes sofort sehr kompetent und vorausschauend beraten. Die Fachkanzlei hat umgehend alle notwendigen Schritte eingeleitet und mich immer zeitnah über den aktuellen Sachstand informiert. Das Ergebnis ist mehr als positiv. Die Abrechnung dieser Angelegenheit war absolut moderat. Herr Baranowski hat mich wie ein Freund, immer ehrlich und fair beraten. Die Fachkanzlei Baranowski ist überaus empfehlenswert. Jederzeit und immer wieder kann ich diese Kanzlei nur allerbestens empfehlen. Vielen Dank für die wunderbare Unterstützung!

A. G. | anwalt.de

Die Fachkanzlei Baranowski trägt zurecht die Bezeichnung einer Fachkanzlei für Familienrecht und Straßenverkehrsrecht. Ich wurde in beiden Bereichen sehr erfolgreich vertreten. Trotz eines über mehrere Jahre langen Prozesses wurde ich immer ausnahmslos von der kompletten Kanzlei einschließlich den Mitarbeiterinnen zuvorkommend verbindlich und sehr nett behandelt. Von mir gewünschte telef. Rückrufwünsche wurden immer erfüllt. Ständig auftretende Fragen zu den Rechtsthemen wurden von Herrn Baranowski immer kompetent, verständlich und schnellstmöglich beantwortet. Der Informationsaustausch, auch der dazugehörende Schriftverkehr vom Gericht, erfolgte von der Fachkanzlei Baranowski immer exzellent. Es wurde außerdem immer über alle Kosten- und Risikofaktoren bzw. Erfolgsaussichten gesprochen....

André G. | google

Absolut empfehlenswerte Kanzlei! Top Beratung und sehr offene, menschliche und kompetente Mitarbeiter. Klare Empfehlung! Herr Baranowski und sein Team haben mir sehr geholfen und oftmals mehr geleistet als notwendig, selbst zu unmenschlichen Uhrzeiten.

Rene R. | google

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht Siegen
Scheidungsanwalt Siegen

 Sandstraße 160
 57072 Siegen

 +49 271 56 0 55
 +49 271 21 6 49

 info@kanzlei-baranowski.de
 www.kanzlei-baranowski.de
 www.scheidung-siegen.de