Baranowski und Kollegen Siegen

Erwerbsobliegenheit

Wie lange ist Trennungsunterhalt zu zahlen? Ab wann muss der Berechtigte einer Erwerbstätigkeit nachgehen?

Erwerbsobliegenheit

Wie lange ist Trennungsunterhalt zu zahlen?

Ab wann muss der Berechtigte einer Erwerbstätigkeit nachgehen?

Ab wann bin ich verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen?

Beim Trennungsunterhalt soll der bisherige Status eine geraume Zeit beibehalten werden. Durch eine Vorwegnahme der Scheidungsfolgen würde die Trennung vertieft und damit das endgültige Scheitern der Ehe gefördert werden. Der während des Zusammenlebens der Eheleute einvernehmlich nicht erwerbstätige Ehegatte kann daher im ersten Trennungsjahr nur unter sehr engen Voraussetzungen auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verwiesen werden. § 1361 Abs. 2 BGB stellt insoweit eine Schutznorm dar. Im ersten Trennungsjahr sind die ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich aufrecht zu erhalten. Sind beide Eheleute davon überzeugt, dass die Trennung endgültig ist, kann die Erwerbsobliegenheit auch schon drei bis vier Monate nach der Trennung zu bejahen sein.

Bis Ablauf des Trennungsjahres Ausdehnung Erwerbsverpflichtung

Mit zunehmender Verfestigung der Trennung und nach Ablauf des Trennungsjahres ist eine Erwerbsobliegenheit grundsätzlich zu bejahen. Sind keine ausreichenden Erwerbsbemühungen vorgetragen, kommt daher mit Ablauf des Trennungsjahres die Zurechnung eines fiktiven Einkommens in Betracht. Eine bereits ausgeübte Teilzeitarbeit ist fortzusetzen und im Regelfall nach Ablauf des Trennungsjahres zu einer Vollzeittätigkeit auszuweiten. An die Bemühungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sind aber nicht so strenge Anforderungen zu stellen wie im Rahmen des nachehelichen Unterhalts, der vom Grundsatz der Eigenverantwortung geprägt wird. Hierbei ist auch an die entsprechende Anwendung des § 1574 Abs. 3 BGB zu denken. Diese Obliegenheit, Maßnahmen zu ergreifen, die der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben dienen, geht der Erwerbsobliegenheit voraus. Aber spätestens mit Einreichung des Scheidungsantrags nähern sich die Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit denen des nachehelichen Unterhalts.

Einzelfallbetrachtung, wann Tätigkeit auszudehnen ist

Die Frage nach dem Zeitpunkt der Erwerbsobliegenheit lässt sich aber nicht allgemein, sondern nur im konkreten Einzelfall anhand aller persönlichen Umstände entscheiden. Alter und gesundheitliche Beeinträchtigungen des Berechtigten können eine Erwerbsobliegenheit ausschließen. Zudem sind bei der Abwägung Berufsausbildung und frühere Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Für die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist entscheidend, wie lange die frühere Erwerbsobliegenheit zurückliegt und welche Schwierigkeiten für die Wiedereingliederung bestehen.

Auch die Dauer der Ehe ist bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, denn mit zunehmender Dauer der Ehe steigen die persönlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen der Eheleute. Je kürzer die Ehedauer, desto eher besteht eine Erwerbsobliegenheit. Bei längerer Ehedauer kommen längere Übergangszeiten in Betracht. Im Umkehrschluss folgt daraus, je länger die Trennung dauert, desto geringer ist das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand der Ehe und umso mehr verstärkt sich die Erwerbsobliegenheit.

Ausnahmefall: Erwerbstätigkeit vor Ablauf des Trennungsjahres

Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen kann von einem nicht erwerbstätigen Ehegatten schon während des ersten Trennungsjahres verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Von einem nicht erwerbstätigen Ehegatten kann grundsätzlich nur dann verlangt werden, seinen Unterhalt selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann. Bei der Bewertung sind insbesondere eine frühere Erwerbstätigkeit, die Dauer der Ehe und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten zu berücksichtigen.

In einer aktuelleren Entscheidung legte das OLG Koblenz dar, dass der Ehegatte nicht davon ausgehen kann, dass er grundsätzlich während des ersten Trennungsjahres keine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss. Dies insbesondere dann nicht, wenn der Ehegatte während des ehelichen Zusammenlebens (weitgehend) erwerbstätig war und keine klassische Haushaltsführungsehe geführt wurde. Dann kann er bereits mit der Trennung verpflichtet sein, eine Tätigkeit aufzunehmen oder seine Erwerbsbemühungen fortzusetzen. Das gilt auch, wenn er zum Zeitpunkt der Trennung erwerbslos war (Beschluss des OLG Koblenz vom 10.02.2016 in dem Verfahren 7 WF 120/16).

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