Baranowski und Kollegen Siegen

Gemeinsames Girokonto

Wie ist gemeinsames Konto oder Sparbuch bei Scheidung aufzuteilen?

Gemeinsames Girokonto

Wie ist gemeinsames Konto oder Sparbuch bei Scheidung aufzuteilen?

Gemeinsames Konto bei Trennung

Im Unterschied zum Einzelkonto haben beim gemeinsamen Girokonto beide Ehegatten den Vertrag mit der Bank geschlossen, so dass er auch nur gemeinschaftlich gekündigt werden kann. In der Regel vereinbaren die Ehegatten ein Oder-Konto, über das jeder von ihnen allein, also ohne Mitwirkung des anderen, verfügen kann.

Die Bank muss daher an jeden Ehegatten leisten, der eine Auszahlung fordert. Dies führt oftmals dazu, dass ein Ehegatte das Konto überzieht oder Schulden macht, für die der andere Partner mit einzustehen hat. Im Innenverhältnis haften die Eheleute grundsätzlich zu gleichen Teilen (§ 430 BGB), es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt. Im Außenverhältnis, also gegenüber der Bank, sind beide Ehegatten grundsätzlich in voller Höhe zur Zahlung des vollen Betrages verpflichtet. Von der Bank kann keine Begrenzung der Haftung auf den hälftigen Betrag verlangt werden.

Nach der Rechtsprechung kann bei intakter Ehe von einer anderweitigen Bestimmung ausgegangen werden, wenn ein Ehegatte Kontoverfügungen trifft, die seinen hälftigen Anteil übersteigen. Der andere Ehegatte muss dann den Nachweis führen, dass er zu diesen Kontoverfügungen berechtigt war. Er hat nachzuweisen, dass eine gegebenenfalls stillschweigend getroffene Vereinbarung bestand, die ihn berechtigte, über mehr als die Hälfte zu verfügen. Dabei kann unter Umständen auf eine im bisherigen Verlauf der Ehe geübte Praxis verwiesen werden.

Sind auf das Gemeinschaftskonto nur die Einkünfte eines Ehegatten geflossen, begründet dies noch nicht die Annahme einer „anderen Bestimmung“. Die Herkunft der Mittel auf dem Konto ist dabei nicht entscheidend. Kann der verfügende Ehegatte nicht den Nachweis führen, dass die Kontoabhebung der finanziellen Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse diente, sondern eigenen Interessen, führt dies zu seiner Ausgleichspflicht im Innenverhältnis.

Ab der Trennung entfällt das besondere Vertrauensverhältnis, das Grundlage für die Errichtung des Gemeinschaftskontos war. Hebt ein Ehegatte nach der Trennung mehr vom Gemeinschaftskonto ab, als ihm im Innenverhältnis hälftig zusteht, erwächst dem anderen Kontoinhaber grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch.

Um später Streit über die Auseinandersetzung des gemeinsamen Girokontos zu vermeiden, sollte so früh wie möglich versucht werden, das Girokonto auf einen Ehegatten umzuschreiben oder komplett aufzulösen. Nur so können unnötige Haftungsrisiken und eine Inanspruchnahme durch die Bank verhindert werden. Allerdings ist dafür die Mitwirkung beider Eheleute erforderlich. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sich die Eheleute bevollmächtigen, Änderungen zum Kontovertrag mit der Bank zu vereinbaren.

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Rene R. | google

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