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Kann der andere Ehegtatte der Scheidung widersprechen und diese so verzögern?
Widerspricht ein Ehegatte nach einjährigem Getrenntleben der Ehescheidung, so hat der Antragsteller nachzuweisen, dass die Ehe tatsächlich gescheitert und deshalb zu scheiden ist. In der Praxis wird die Scheidung auch bei Widerspruch eines der Beteiligten geschieden, zumindest dann, wenn entsprechender Sachvortrag (neue Lebenspartner, Indizien für das unwiderrufliche Scheitern der Ehe) gebracht wird. Gegen den Willen eines der Ehegatten ist es nicht möglich ist, die Ehe wieder aufzunehmen oder fortzuführen.
Das Saarländische OLG hat in seiner Entscheidung vom 21.04.2011 in dem Verfahren 6 UF 13/11 auszugsweise ausgeführt: „Die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe nach § 1565 Abs. 1 BGB sind gegeben, wenn eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Dabei reicht es für die Prognose des Scheiterns aus, wenn die endgültige Abwendung von der Ehe auf Seiten nur eines Ehegatten feststellbar ist. Allein der Wunsch des anderen Ehegatten, an der Ehe festhalten zu wollen, steht der Annahme des Scheiterns nicht entgegen“. Gleichlautend das Brandenburgische OLG vom 10.03.2011 in dem Verfahren 9 UF 90/10. In dieser Entscheidung führt es aus, dass eine Ehe auch dann als zerrüttet anzusehen ist, „wenn nur ein Ehegatte sich endgültig abgewendet hat und die Ehe nur als einseitig zerrüttet angesehen“ wird. In diesem Fall könne eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden. So auch OLG Hamm vom 30.05.2011 in dem Verfahren II-8 UF 5/11.
Leben die Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt voneinander, wird die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1566 Abs. 1 BGB). Auch wenn der andere Ehegatte die Scheidung unter keinen Umständen möchte, wird die Ehe für gescheitert gehalten und geschieden.
Weitere Informationen, wann und unter welchem Bedingungen die Scheidung ausgesprochen werden kann, finden Sie hier.
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