Scheidung nur mit Anwalt
In Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang. Zumindest der Antragsteller muss sich vor Gericht anwaltlich vertreten lassen. Der Antragsgegner kann frei entscheiden, ob er sich selbst vertreten möchte oder sich einen eigenen Anwalt nimmt.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist zu beachten, dass ein Anwalt immer nur die rechtlichen Interessen seines Mandanten vertreten kann und darf. Jeder Anwalt, auch ein gemeinsamer, vertritt vor Gericht immer nur den Ehegatten, der ihn beauftragt hat. Gibt es Streitigkeiten, so wird der Rechtsanwalt nur die Interessen seines eigenen Mandanten vertreten und in seinem Sinne agieren. Daher kann nicht gesagt werden, dass sich ein Ehepaar einen Anwalt teilt. Vielmehr ist es so, dass eine Partei auf die eigene anwaltliche Unterstützung verzichtet. Bei einer einvernehmlichen Scheidung, in der es nur noch um die Scheidung an sich geht, ist dies jedoch unproblematisch und führt letztlich zu einer wesentlichen Reduzierung der Gesamtkosten.
Sollen anlässlich der Scheidung weitere Dinge - wie nachehelicher Unterhalt, Zugewinn, Hausratsteilung pp. - im sogenannten Verbund geltend gemacht werden, so ist ein zweiter Anwalt zwingend erforderlich. Insoweit besteht Anwaltszwang.