Baranowski und Kollegen Siegen

Kindesunterhalt Siegen

Wie ermittelt sich dieser? Wie ist er zu berechnen? Welche Besonderheiten gibt es?

Kindesunterhalt 

Wie ermittelt sich dieser?

Wie ist er zu berechnen?

Welche Besonderheiten gibt es?

Grundlagen Kindesunterhalt

Eltern schulden ihren Kindern Kindesunterhalt gemäß §§ 1601 ff. BGB. Die Unterhaltspflicht resultiert schlicht aus der Verwandtschaft. Sie ist unabhängig davon, ob Kontakt zu den Kindern besteht, regelmäßig Umgang stattfindet oder ob das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt wird. Zu unterscheiden ist die Unterhaltspflicht gegenüber:

  • minderjährigen Kindern
  • volljährigen Kindern, die weitgehend minderjährigen Kindern gleichgestellt sind
  • sonstigen volljährigen Kindern bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung

Kinder haben einen Anspruch darauf, von ihren Eltern bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung finanziert zu werden.

Kindesunterhalt für minderjährige Kinder

Grundsätzlich sind beide Elternteile gegenüber ihren minderjährigen Kindern zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Solange das Kind noch minderjährig ist und im Haushalt des anderen Elternteils lebt, so schuldet der betreuende Elternteil keinen Barunterhalt. Denn er kommt seiner Unterhaltspflicht durch die tatsächliche Betreuung des Kindes nach. Der andere Elternteil hingegen zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Insoweit gilt der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Naturalunterhalt.

Unterhalt für volljähriges Kind

Mit Volljährigkeit haben jeweils beide Elternteile nach ihren Einkünften quotenmäßig für den Kindesunterhalt aufzukommen. Viele Eltern meinen, Vater und Mutter hätten dann jeweils die Hälfte des Kindesunterhalts zu zahlen. Das ist nicht richtig. Den Unterhaltsbedarf des Kindes haben beide Elternteile in dem Anteil zu tragen, der dem Verhältnis ihrer Einkommen entspricht. Dies macht die Berechnung umfangreich und oftmals kompliziert.

Kindesunterhalt - in welcher Höhe?

Die Höhe der Zahlungen hängt von dem bereinigten Einkommen des Unterhaltsverpflichteten ab und wird im Regelfall nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Der Regelsatz für Kinder steigt mit dem Einkommen des zahlenden Elternteils sowie mit dem Alter des Kindes.

Kindesunterhalt nicht rückwirkend

Auch Kindesunterhalt kann - zumindest der Elementarunterhalt - immer nur für die Zukunft und nicht rückwirkend verlangt werden. Daher ist es wichtig, Unterhaltsansprüche so schnell wie möglich zu verfolgen. So sollte entweder das Jugendamt im Wege einer sogenannten Beistandschaft oder ein Anwalt mit der Durchsetzung der Ansprüche auf Kindesunterhalt beauftragt werden. Denn mit Zugang eines qualifizierten Aufforderungsschreibens wird der Unterhaltsanspruch bezogen auf den Monat des Zugangs gesichert. Lassen Sie keine Zeit verstreichen! Zur Sicherung des Unterhaltsanspruchs ist es im ersten Schritt ausreichend, wenn der Unterhaltsverpflichtete dazu aufgefordert wird, Auskunft über sein unterhaltsrelevantes Einkommen zu erteilen.

Verwirkung Anspruch auf Kindesunterhalt

Wurde der Kindesunterhalt durch Jugendamtsurkunde, durch gerichtliche Vereinbarung oder familiengerichtlichen Beschluss tituliert, so besteht die Verpflichtung, die Unterhaltsansprüche zeitnah zu verfolgen. So sollte es in jedem Fall vermieden werden, den Titel über längere Zeit hinweg "in der Schublade liegen" zu lassen. Bleibt die Zahlung für mehrere Monate ohne vorherige Vereinbarung aus, so sollten zur Sicherung des Anspruchs Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt. Dies insbesondere dann, wenn der Anspruch auf Kindesunterhalt länger als ein Jahr lang nicht aktiv verfolgt wird. Rückstände können dann nur rückwirkend für die letzten zwölf Monate verlangt werden. Dies gilt es mit anwaltlicher Hilfe zu vermeiden.

Anpassung Kindesunterhalt

Gleichermaßen besteht dringender Handlungsbedarf, wenn die Unterhaltsverpflichtung entfallen ist. Wird dennoch weiterhin Unterhalt gezahlt, so können zu viel gezahlte Beträge im Regelfall nicht zurückgefordert werden. Zeichnet sich ab, dass sich der Unterhaltsanspruch wegen Volljährigkeit oder Aufnahme einer Ausbildung oder Abbruch einer solchen verändert, so ist unverzüglich zu handeln. In diesem Fall sollte das Kind zeitnah dazu aufgefordert, Auskunft über seine aktuelle Situation zu erteilen und einen Verzicht auf die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs zu erklären. 

Wird das Kind volljährig, so ändern sich die Voraussetzungen der Berechnung des Kindesunterhaltes. Ab Volljährigkeit sind beide Elternteile gleichermaßen zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Ebenso ist das volle Kindergeld auf den Bedarf anzurechnen. In diesem Fall hat in jedem Fall eine Neuberechnung des Kindesunterhaltes zu fordern. Eine Jugendamtsurkunde, die über das 18. Lebensjahr hinaus errichtet wurde, ist dann zwingend abzuändern. Der Elternteil, der bis dahin den vollen Barunterhalt für das Kind gezahlt hat, muss dafür aktiv werden. Es ist nicht Aufgabe des Kindes, auf den Umstand der Neuberechnung hinzuweisen. Verschenken Sie kein Geld. Um Fehler zu vermeiden, ist es in diesen Fällen angeraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Kindesunterhalt mit Anwalt aus Siegen klären

Haben Sie Fragen zur Ermittlung oder erfolgreichen Durchsetzung bzw. Abwehr von Kindesunterhalt? Soll ein bestehender Titel abgeändert oder geprüft werden, ob der Zahlbetrag noch angemessen ist? Dann sind Sie bei uns richtig. Die Anwälte unserer Fachkanzlei für das Familienrecht in Siegen stehen Ihnen mit Erfahrung und Kompetenz zur Seite. Legen Sie Ihre Unterhaltsangelegenheit in unsere Hände.

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J. N. | anwalt.de

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André G. | google

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Rene R. | google

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht Siegen
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